Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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bäude geschieht durch die von einem Maurer und einem Zimmermanne, welche praktische 
und selbstständige Bauführer sind, in Gemeinschaft vorzunehmende und schriftlich zu 
bekundende Taxe des Versicherungsgegenstandes. Dieselben sind vorher auf Antrag des 
Direktors vom Fürstlichen Landrathsamte oder einer Justizbehörde des Landes auf eine 
ihnen schrifklich zu ertheilende Instruktion eidlich zu verpflichten. 
Von den verpflichteten Schähern ist bei Einschähung von Gebäudekomplexen 
(Gutshöfen u. s. w.) jedes einzelne Gebäude in dem schriftlichen Taxscheine genau zu be- 
schreiben, besonders nach Bauart, Alter und baulichem Zustande. Die Taxe selbst hat 
nur die einzelnen Gebäude, mit rölligem Aueschlusse der Vaufstälte, zu berücksichtigen und 
es ist der Schähung durchweg nur der wirkliche einfache gegenwärtige Bauwerth zu Grunde 
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ich sollen dabei hinfort diejenigen Theile der Gebäude, welche dem Abbrennen 
nicht unterworfen sind, wie Gewölbe, Umfassungsmauern u. s. w. stels, wenn auch immer 
Miööglichst separat, mit eingeschäht und deren Werlh auf den anzufertigenden Tarscheinen 
jedesmal mitaufgeführt, sowie auch diese unverbreunlichen Gebäudetheile immer zugleich 
mit den verbrenichn Theilen und zusemmen mit diesen versichert werden. 
ne Ausnahme hiervon soll lediglich bezüglich der Keller gestatlet sein. 
. der Betheiligte mit der Taxe nicht einverstanden, so bleiben ihm wefallize 
Reklamationen vorbehalten, wobei übrigens, wie dies weiter unten in F. 14 gedacht ist, 
dem Gebäudeeigenthümer unbenommen bleibt, unter der ermittelten Taxe zu versichern, 
höher n versichern ist ihm dagegen niemals geftattet. 
Die Beschreibung und Taxe haben die beiden Taxatoren und der Eigenthümer 
des Gebäudes sowie der Ortsbevollmächtigie der betreffenden Ortschaft zu unterschreiben. 
Auf dem Tarscheine ist weiter zugleich mit anzugeben, wie hoch ein jedes der 
abgeschäzten Gebäude gegen Vrandschaden versichert werden soll. Dabei soll jedoch die 
Gesammbversicherungsfumme möglichst abgerundet sein. 
ach geschehener Einreichung des Taxrscheines bei dem Direktor des Vereins und 
bez. soweit solches nach S. 10 überhaupt erst noch nothwendig, nach von Seiten des 
Direktoriums beschlossener Aufnahme der algeschätzten Gebäunde in den Verein wird so- 
dann, wie auch schon oben in §. 1 bestimmt ist, von Seiten des Direktors des Vereins 
ein Schein, der die Versicherung der eingeschähten Gebäude durch den Verein und zu- 
gleich die Verpflichtung des Eigenthimers derselben zu Leistung der Beiträge bekundet, 
in duplo ausgefertigt, vom Direktor und dem Versicherten unterschrieben und dann das 
eine Exemplar dem Versicherten zugestellt, das andere aber für die Anstalt zurückbehalten. 
§5. 13. 
Classificalion der Gebäude nach ihrer Bauart und Lage. 
Die bei dem Vereine versicherten resp. noch bei demselben zu versichernden Ge- 
bäude werden mil Ausnahme der Back-, Malz= und Brauhäuser, sowie der Mahl= und 
Schneidemühlen, betreffs derer ein besonderer Direktorial-Beschluß auch über die Jahresbeilräge 
der Eigenthümer entscheidet G. 35), nach der Bauart der Umfassungewände und dem Be- 
dachungsmateriale, sowie nach der baulichen Lage und der Benutzung, im Hinblicke auf
	        
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