Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

106 
Dle gleiche Verpflichtung trifft den Versicherten selbst. 
Außerdem soll von Zeit zu Zeit eine Revision der Taxen der bei dem Vereine 
versicherten Gebäube in der Weise vorgenommen werden, daß der Direktor des Vereines 
oder ein von demselben mit dieser Aufgabe zu beauftragender Sachverständiger und zwar 
in jedem Orte unter Zuziehung des betreffenden jeweiligen Ortsbevollmächtigten unter 
genauer Besichtig ung der beim Vereine verstcherten Gebäude des Ortes die bezüglichen 
Taxen einer Prisg unterwirst. Erscheint zur Zeit der Revision die der Versicherung 
eines Gebäudes zu Grunde liegende Taxe im Vergleich mit dem Zeilwerthe desselben als 
zu hoch, so ist dem Vereinsvorstande (§. 2) hiervon alsbald schriftliche Kenntniß zu geben. 
Ti#t. III. 
Agelluranz-Pergütung. 
. 17. 
Recht der Enkschädigungssorderung. 
Jeder, dessen Gebäude zur Versicherung bei der Vereinsanstalt angenommen sind, 
hat im Falle eines nicht durch eigene grobe Schuld daran erlittenen Vrandschadens ein 
vollkommenes Recht auf die festgesetzte Entschädigung. 
ieses Recht beginnt mit dem Zeitpunkte i r Einreichung des Tarscheins bei dem 
Direktorium. 
S. 18. 
Begriff des Brandschadens. 
Unter Vrandschäden sind zu verstehen nicht nur die durch Feuersbrunst unmittel- 
bar entstandenen Veschädigungen, sondern auch solche, welche in Folge eines ausgebroche- 
nen Feuers durch die Löschanstalten oder durch dic nöthig gewordene völlige oder theil- 
weise Niederreißung der Gebände zur Hemmung des Feuers veraulaßt werden. Es gilt 
gleich, ob das Feuer durch Nakurereignisse, sonstigen Zufall oder durch die Schuld eines 
Dritten entstanden ist. 
§. 19. 
Eigene Berschuldung des Beschädigien. 
Nur wenn der Beschädigte den Vrand oder dessen weitere Verbreitung selbst durch 
Vosheit allein oder als Theilnehmer bezüglicher Handlungen veranlaßt hat (wobei an die 
durch §§. 265, 306, 308 und 311 in Verbindung mit §§. 47 bis 49 des Reichs- 
strafgesetzbuchs getroffenen Fälle gedacht wird) oder durch grobe Fahrlässigkeit vrrschuset 
hat, was insbesondere dann augenommen wird, wenn derselbe zur Verhütung von Feuers- 
gefahr gegebenen Vorschriften in offenbarer und hervorragender Weise zuwiderhandelt oder 
sonst die zur Vermeidung solcher Gefahr nöthige Vorsicht in gröblicher Weise vernach- 
lässigt, oder wenn er einen bei ihm entstandenen Brand so lange verheimlicht, bis die 
Flamme schon um sich gegriffen hat. wird er des Anspruchs auf Entschädigung verlustig, 
zum Ersatze des gesammten der Vereinsanstalt durch einen solchen Vrand etwa geursachten 
Schadens und Aufwandes verpflichtet und ebenso, wie derjenige, der der Brandstiftung 
bezüglich fremder Gebäude überführt worden ist, aus dem Vereine ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.