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Dle gleiche Verpflichtung trifft den Versicherten selbst.
Außerdem soll von Zeit zu Zeit eine Revision der Taxen der bei dem Vereine
versicherten Gebäube in der Weise vorgenommen werden, daß der Direktor des Vereines
oder ein von demselben mit dieser Aufgabe zu beauftragender Sachverständiger und zwar
in jedem Orte unter Zuziehung des betreffenden jeweiligen Ortsbevollmächtigten unter
genauer Besichtig ung der beim Vereine verstcherten Gebäude des Ortes die bezüglichen
Taxen einer Prisg unterwirst. Erscheint zur Zeit der Revision die der Versicherung
eines Gebäudes zu Grunde liegende Taxe im Vergleich mit dem Zeilwerthe desselben als
zu hoch, so ist dem Vereinsvorstande (§. 2) hiervon alsbald schriftliche Kenntniß zu geben.
Ti#t. III.
Agelluranz-Pergütung.
. 17.
Recht der Enkschädigungssorderung.
Jeder, dessen Gebäude zur Versicherung bei der Vereinsanstalt angenommen sind,
hat im Falle eines nicht durch eigene grobe Schuld daran erlittenen Vrandschadens ein
vollkommenes Recht auf die festgesetzte Entschädigung.
ieses Recht beginnt mit dem Zeitpunkte i r Einreichung des Tarscheins bei dem
Direktorium.
S. 18.
Begriff des Brandschadens.
Unter Vrandschäden sind zu verstehen nicht nur die durch Feuersbrunst unmittel-
bar entstandenen Veschädigungen, sondern auch solche, welche in Folge eines ausgebroche-
nen Feuers durch die Löschanstalten oder durch dic nöthig gewordene völlige oder theil-
weise Niederreißung der Gebände zur Hemmung des Feuers veraulaßt werden. Es gilt
gleich, ob das Feuer durch Nakurereignisse, sonstigen Zufall oder durch die Schuld eines
Dritten entstanden ist.
§. 19.
Eigene Berschuldung des Beschädigien.
Nur wenn der Beschädigte den Vrand oder dessen weitere Verbreitung selbst durch
Vosheit allein oder als Theilnehmer bezüglicher Handlungen veranlaßt hat (wobei an die
durch §§. 265, 306, 308 und 311 in Verbindung mit §§. 47 bis 49 des Reichs-
strafgesetzbuchs getroffenen Fälle gedacht wird) oder durch grobe Fahrlässigkeit vrrschuset
hat, was insbesondere dann augenommen wird, wenn derselbe zur Verhütung von Feuers-
gefahr gegebenen Vorschriften in offenbarer und hervorragender Weise zuwiderhandelt oder
sonst die zur Vermeidung solcher Gefahr nöthige Vorsicht in gröblicher Weise vernach-
lässigt, oder wenn er einen bei ihm entstandenen Brand so lange verheimlicht, bis die
Flamme schon um sich gegriffen hat. wird er des Anspruchs auf Entschädigung verlustig,
zum Ersatze des gesammten der Vereinsanstalt durch einen solchen Vrand etwa geursachten
Schadens und Aufwandes verpflichtet und ebenso, wie derjenige, der der Brandstiftung
bezüglich fremder Gebäude überführt worden ist, aus dem Vereine ausgeschlossen.