Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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zu vereidende Baugewerken, je einen Maurer und einen Zimmermann. Die- 
selben werden von Seiten des Direktors des Vereins in jedem einzelnen Falle 
besonders dazu bestimmt werden und auf Verlangen der Betheiligten oder des 
einen oder anderen derselben zu der von ihnen dabei je aufzunchmenden und 
zu unterzeichnenden Beschreibung und Abschähung des an einem Gebäude ent- 
standenen Schadens sowie Desjenigen, was daran unbrschädigt geblieben ist, sich 
zuvörderst vor Gericht zu bekennen haben. Dies geschieht in der Herrschaft 
Greiz vor Fürstlichem Amtögerichte zu Greiz und in der Herrschaft Burgk vor 
dem dasigen Fürstlichen Amtögerichte. 
Die aufgenommene Schädentaxe und Beschreibung ist beziehungsweise 
nach deren gerichtlicher Recognition von den beiden Schähern dem Direktor des 
Vereins ohne Verzug zu übermitteln. 
Soweit es sich irgend mit der Vorsicht gegen Täuschung und Irrthum 
vereinigen läßt, wird der Vorstand der Anstalt in Hinsicht auf die bei Schäden- 
vergütungen vorauszusetzenden Beweise die Versicherten aller unnöthigen Schwie- 
rigkeiten überheben, bei Schadenberechnungen mit der größten Billigkeit verfahren 
und in denjenigen Fällen, in denen obwaltende Zweifel nicht gelöst werden kön- 
nen, ohne daß den Verunglückten hierbei eine Schuld trifft, insofern kein starker 
Verdacht die sträenge Anwendung der Verfassung der Anstalt behufs Wahrung 
der Rechte ihrer Theilnehmer zur gebietenden Pflicht macht, allemal zu Gunften 
des Verunglückten entscheiden. 
Namentlich soll, wenn ein beschädigtes Gebäude nicht mehr ausgebessert 
werden kann, sondern von Grund auf neu gebaut werden muß, der Schaden 
für total geachtet und die etwa noch übrig gebliebenen Materialien für die 
Kosten der Aufräumung des Schuttes gerechnet werden, es sei denn, daß nach 
ohngefährer Schätzung sich ein merklicher Ueberschuß am Werthe der Materialien 
ergebe, in welchem Zalle ein billiger Abzug an der Schadenersatzsumme ge- 
macht wird. 
Bei Erörterung von Brandschäden ist endlich eine Klassenabslufung anzunehmen 
und sind zu bezeichnen als: 
Klasse I. alle diejenigen Brandschäden, welche ein Fünftheil der Versicherungssumme 
nicht erreichen. 
Klasse II. solche, welche von einem Fünftheile bis zur Hälste dieser Summe sich be- 
laufen und endlich als 
Klasse Ill. alle Schäden, welche die Hälfte der gedachten Summe übersteigen. 
§. 25. 
Leistung der Entschädigung. 
Sobald die Entschädigung auögemittelt und fesigestellt ist, geschieht die Zahlung 
durch den Vereinskassirer auf besondere Anordnung des Vorstandes in der Weise, daß der 
Veschädigle im Falle von Vrandschäden der Klasse l. (el. §. 24) die eine Hälfte der Ver- 
ülungssumme sofort, die andere aber erst nach Beendigung der Reparatur zu erhalten hat.
	        
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