Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Die Ortsbevollmächtigten haben in solchem Falle dem Vorstande in der Person 
des Direkkors behufs sachgemäßer, die Interessen des Vereins und des Versicherten wahren- 
der Anordnung schleunigste Anzeige zu erstatten. 
) Falls Schäden der III. Klasse stattgesunden haben, wird nach den Bestimm- 
ungen in F. 11 verfahren. 
Wenn im Falle von Schäden der IlI. Klasse theilweis eingeäscherte Gebäude ganz 
abgebrochen werden, so hat der betreffende Ortsbevollmächtigte hiervon gleichfalls dem 
Direktorium zur Ennöglichung geeigneter Wahrung der Vereinsinteressen rasche Anzeige 
zu machen. 
8. 27. 
Regelmäßiger Ausschluß der Zwangsvollstrecung und der Amrrste in Bezug auf die 
Eusschehigungalrrr 
In Gemäßheit der Beslimmungen in F. 22 soll der Anspruch des Brandbeschä- 
digten auf Empfang der Brandvergütungsgelder, abgesehen von dem Falle, wenn dieselben 
mit Bewilligung des Direktoriums, der Aufsichtsbehörde und der bezüglichen Realgläubiger 
ohne die Verbindlichkeit zur Errichtung eines Gebäudes ausgeantwortet werden sollen, 
getreunt vom resp. Grundstücke als Gegenstand einer Zwangsvollstreckung nicht in An- 
spruch genommen werden können (vergl §. 30). 
Ebenso soll der Anspruch auf Gewähr der Brandschädenvergütung aus der Vereins- 
anstalt den nach den Prozeßgesetzen zulässigen Sicherheitsmaßnahmen, mit Ausnahme des 
im Eingange dieses Paragraphen bezeichneten und des weiteren Falles, wenn solche Maß- 
nahmen zur Sicherung der Möglichkeit einer unter den Voranssehungen des §. 30 zu- 
lässigen Jwangsvollstreckung dienen sollen, nicht unterliegen. 
8. 28. 
Ansnahmen. 
Es soll jedoch den Nealgläubigern, deren Ansprüche an dem brandbeschädigten 
Grundstücke hasten, sowie dem Vereinsdirektorium in solchen Fällen, in denen die persön- 
lichen Eigenschaften oder die Vermögensverhältnisse des zum Empfange der Brandschäden- 
vergütungsgelder Verechtigten den Verdacht begründen, daß die an die Person des Em- 
pfangsberechligten zu zahlenden Vergütungsgelder nicht zu dem Zwecke der Wiedererrichtung 
der zerstörten oder beschädigten Gebäude verwendet werden möchten, die Befugniß zu dem 
bei der Grund- und Hypothekenbehörde des versicherten Gebändes anzubringenden Antrage 
zustehen, daß die Uebernahme und Verwaltung der Eulschädigungsgelder durch eine dazu 
vom Gerichte zu verpflichtende geeignete Person bewirkt werde. Wird diesem Antrage 
von der dieserhalb angerufenen Grund- und Hypothekenbehörde gefügt, so ist der zu be- 
stellende Verwalter zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Cntschädigunggelder und 
bezüglichen Rechnungslegung zu verpflichten. 
in Fällen der Abwesenheit der Entschärigungsberechtigten kann, so lange die Ve- 
stellung einer Abwesenheitsvormundschaft nicht erfolgt ist, das Fürstliche Landrathsamt auf 
Antrag de Vereinodirektoriums einen Ortsbevollmächligten des Vereing oder eine sonstige 
Keignee Persönlichkeit aus dem betreffenden Amtsgerichtsbezirke mit der Verkretung des 
eschädigten rücksichtlich der nöthigsten Wiederherstellungsarbeiten beauftragen.
	        
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