Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Der bestellte Vertreter, dem solchenfalls der erforderliche Veteag, der Vergütungs- 
gelder mit rechtlicher Wirkung verabfolgt werden kann, ist von der Behörde sachgemäß 
zu Ausführung des Auftrags und enspr denn Rechnungslegung zu verpflichten. 
5S. 29. 
Compensation des Bereins gegen die Eutschädigungsforderung. 
Ganz liquide Gegenforderungen der Anstalt z. B. wegen rückständiger Belträge 
des Beschädigten begründen Compensation und können von der festgestellten Entschädigungs- 
summe ohne Weiteres in Abzug gebracht werden. 
8. 30. 
Uebertragbarkeit der Entschädigungssorderung. 
Vereits fällige Enkschädigungsforderungen können, als der Baustälte anhaftend, 
mit dieser und mit der Verbindlichkeit, die Vergütungögelder dem Zwecke ihrer Ge- 
währung gemäß zum vorschriftsmähigen Wiederaufbaue zu verwenden, auch auf Andere 
freiwillig oder durch richterliche Hülfe (Zwangsvollstreckung) übertragen werden. 
Kommt ein brandbeschädigtes Grundstück zur Zwangsversleigerung, so geht mit 
dem Grundstücke der Anspruch auf die zur Zeit der Versteigerung noch nicht erhobenen 
Brandvergütungzagelder unter denselben Bedingungen und Voraussehungen, unter denen 
bieser Aulpruch dem Brandbeschädigten zustand resp. zugestanden hätte, auf den Er- 
steher 
uge oder ist der Beschädigte nach slatutarischen Gründen von dem Verluste des 
Anspruchs bedroht und dies dem mit der Zwangsverfleigerung befaßten Gerichte bekannt 
geworden, so sind die im Termine erschienenen Erstehungslustigen Gerichtswegen darauf auf- 
merksam zu machen. 
Bermehrte Eiteni der Real-Glänbiger. 
An die Stelle eines beim Vereine assecurirten Gebäudes trilt den bezüglichen Real- 
gläubigern gegenüber nach eingetretenem Brande ohne Weiteres die an der Brandstätte 
haftende Entschädigungssumme, soweit der Anspruch auf deren Empfang statutarisch für 
den Ve gad gien besteht. 
rs soll jedoch in solchen Fillen, in welchen der Schuldner wegen böswilliger oder 
fahrlässiger Brardsistunk 1 (5. 19) oder wegen Versäumniß der rechtzeitigen Anzeige des 
Daeoscha 6 (5. 24) des sne auf Enlschädigung für verlustig erklärt wird (val. 
5§. 19, 20), dieser Verlust der Brandschädenvergütung den Rralgläubigern, denen kein 
Verschuiden an den diesen Verlust nach sich ziehenden strafbaren Handlungen oder Ver- 
säumnissen zur Last fällt, in Ansehung der zur Zeit des Vrandes an dem betreffenden 
Grundstücke bereils mit cinem dinglichen Rechte haftenden Forderungen nicht zum Nach- 
theile gereichen. Vielmehr soll denselben in dem Falle, daß sie binnen sechs Wochen nach 
der ihnen erfolgten Bekanntmachung des Direktorialbeschlusses, durch welchen der Ver- 
sicherle des Entschädigunganspruches verluslig erklärt wird, ihre Bekriedigung aus der- 
jenigen Brandentschädigungssumme verlangen würden, die dem Versicherten an und für sich
	        
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