Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

6. 
weis, in welchem die in jedem einzelnen Orte beslehenden Versicherungen nach ihrer 
Zabl, und die damit versicherten Wer the genau angegeben sind, au Sürstliche Landes- 
regierung bis zum 15. Februar jeren Jahres zur Vorlage zu bringen und ein zweites 
Cremplar dieser Nachweisung mit dem daraus sich ergebenden Abgabenbetrage an Fürst- 
liche wundenasenwer attun abgureichen. 
uer betreffende Agent ist Zürstlicher Landesregierung von der Gesellschaft, von 
der er dem Vorstehenden entsprechend beauftragt wird, nach Namen und Wohnort schrift- 
lich zu bezeichnen. 
S. 4. 
Ist von einer Fauerwersicherungtgasellchaft, K im „Hürsteithume Versicherungs- 
Veschäfte betreibt, die nach §. 3 des Gesetzes v 8. Dezember 1882 erforderliche Nach- 
weisung bis zum 15. Februar eines Jahres nan mfe 62 wird zunächst der nach §. 5 
dieser Verordnung bestellte Agent, dafern ein solcher im Fürstenthume vorhanden, zu Be- 
schaffung der gesetzmäßigen Nachweisung aulgefordert und zwar unter Einränmung einer 
achttägigen Frist. 
Ist kein mit dem in F. 3 dieser Verordnung gedachten Austrage und den Milteln 
zu dessen Ausführung versehener, im Fürstenihum wohnhafter Agent bezeichnet oder wird 
von dem nach der eben angezogenen Verordnungsbestimmung bezeichnueten Agenten beziehent- 
lich von einer für das Fürstenthum bestellten Mehrheit von Agenten derfelben Gefellschaft 
binnen der dazu bestimmten achttägigen Frist die oftgedachte Nachweisung nicht oder nicht 
vollstäudig geliefert oder findet sich, daß zu der in Betracht kommenden Zeit überhaupt 
kein innerhalb des Fürstenthums wohnhafter Agent der betreffenden Gesellschaft vorhanden 
ist, so wird der etwa für das Fürstenthum bestellte, wenn zwar auherhalb desselben seinen 
Wohnsitz habende Haupt= oder Gencral-Agent der betreffenden Versicherungs-Gesellschaft 
zur bieferung der gedachten Nachweisung, als gleichmäßig hierzu Verpflichteter, unter Be- 
stimmung einer behufigen 108i6en. et für deren Beibringung — unbeschadet der Zu- 
lässigkeit einer etwa nach Lbs. 1 von 8. 4 des estangeogenen Gesetzes zu verfügenden 
Strafe — von Fürstlicher Ennterrehienun schriftlich aufgefordert. 
Ersolgt auch von Seilen des also angegangenen B oder General-Agenten 
der plannges Gesellschaft die Lieferung der nach §. 3 des oftangezogenen Gesetzes zu 
beschaffenden Nachweisung innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht ausreichend, so 
ergeht an das Dirrktorium der betreffenden Feuerversicherungsgesellschaft, unter Benach- 
richtigung desselben von der Sachlage, die Aufforderung zur Lieferung der nach F. 3 des 
oftbesagten Gesetzes zu beschaffenden Nachweisung, welche solchenfalls bis spätestens zum 
lezten März desselben Jahres an Fürstliche Landesregierung und Fürstliche Landeskassen- 
verwaltung zu geben ist. 
8. 5 
Bei Nichlbeachtung dieser Nasfierrrunh Seiten des Direktoriums der pflichtigen 
Versicherungsgesellschaft hat Fürstliche Landesregierung über Entziehung der kür die Heuer- 
versicherungsgesellschaft bestehenden Concession Entschließung zu fassen. 
Tritt dle Conressionsentziehung wider die Gesellschaft aus irgend welchem Grunde 
ein oder erklärt eine solche selbst den Verzicht auf die Concession oder die Aufgabe des
	        
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