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Kalenderjahres uud mit Abführung der außerordentlichen Beiträge über den für diese bei
deren Ausschreibung bestimmten Zahltag hinaus und für den Fall, daß derselbe später
während des Laufs eines Vereinsrechnungsjahres dem Vereine erst beigetreten ist, mit
Abführung der für dieses Vereinsrechnungsjahr von ihm noch abzuentrichkenden ordentklichen
Prämienbeiträge über zwei Monate, diese vom Tage der vom Direktorium an ihn er-
folgten Behändigung seines Versicherungoscheines ab gerechnet, hinaus im Rückstande blelbt,
je fünf Pfennige für jedes Hundert Mark seiner Versicherungssumme als eine Conventio=
nalstrafe an die Vereinskaffe gleichzeitig mit dem zu entrichtenden Beitrage zu gewähren
verbunden.
Es sollen jedoch diese Conventionalstrafen zusammengenommen niemals den wirk.-
lichen Betrag des im Rückstande gelassenen ordentlichen oder außerordentlichen Prämien=
betrages übersteigen, vielmehr, sobald sie dessen Höhe erreicht haben, darüber hinaus nicht
weiler erhoben werden.
Neu Beilretende und solche, deren Gebäude höher eingeschätzt werden, müssen für
ihre Versicherungssumme resp. Nachversicherungssumme die ordentlichen Beiträge des
laufenden Vereinsrechnungsjahres ganz entrichten, wenn auch schon deren Zahlungstermine
zur Zeit des Beikrikts resp. der Nachversicherung abgelaufen sein sollten, außerordentliche
Veiträge jedoch nur, soweit solche erst nach ihrem Beitritte resp. dem Erfolge ihrer Nach-
versicherung ausgeschrieben wurden.
5S. 38.
Aushören der Beiträge.
Im Falle des gänzlichen Abbrennens oder der Niederreißung eines beim Vereine
versicherten Gebäudes werden davon big zur erfolgten Wiederaufbauung und Wiederver-
sicherung desselben bei der Vereinsanstalt Beiträge nicht entrichtet.
Selbstverständlich ist aber, daß alle rückständigen geistungen nachzuzahlen oder
sofort von der Entschädigungssumme in Abzug zu bringen sind.
Cap. II.
Die Reservefonds und deren Bestlmmung.
§. 39.
Bildung und Verwaltung der Reservesonds.
Es wird
A. ein Prämienreservefonds
und
B. ein Hauptreservefonds
gebildet.
Ad A.
Der Prämienreservefonds wird hergestellt und unterhalten aus einem gewissen
Theile des von den ordentlichen Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder und von den von
ersteren ekwa bis zum Schlusse jeden Geschäftejahres erzielten Zinsen zu dieser Zelt nach
Deckung der Verwaltungskosten und der fälligen Verpflichtungen des Vereins an Brand-