Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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entschädigungsleislungen u. s. w. vorhandenen Ueberschusses und zwar fließen zur Prä- 
mienreserve: 
a) so lange der Hauptreservesonds die Höhe von 3/3 % der Gesammisumme 
der jeweilig beim Vereine versicherten Gebäudewerthe noch nicht oder nicht 
wieder erreicht hat (ogl. §. 40), 15% des gedachten jährlichen Ueberschusses; 
b) wenn der Hauptreservefonds den unter a bezeichneten Betrag darstellt bis 
dahin, wo dieser Fonds den Vetrag von 1% der Gesammisumme der 
laufenden Versicherungen ausmacht und so lange dies der Fall ist, 25 % 
des gedachten Ueberschusses der Jahreseinnahme; 
h von da ab, wo der Hauptreservefonds die Höhe von 1% der Gesammt- 
summe der bei dem Vereine versicherten Gebäudewerkhe überschritten hat und 
so lange er sich in dieser Höhe erhält, 33 ½ % des gedachten Jahresüber- 
usses 
Zufluͤsfe zum Prämienreservefonds finden übrigens nur so lange stalt, als dessen 
Bestand weniger als 45 000 Mark ausmacht. 
Ad B. 
Der Honptreferoefonde setzt sich bei seiner Bildung zusammen aus dem zur Zeit 
der Höchsten Bestätigung dieses Stakutes vorhandenen reinen Aktiv-Vermögen des Vereines 
und aus dem sich an dem dieser Bestätigung nächstfolgendem Jahresschlusse ergebenden 
Jinsabwurs eben dieses reinen Aktiv. Vermögens. Weitere Zuflüsse des Hauptreservefonds 
ilden: 
a) die ferneren Zingerträgnisse der unter demselben begriffenen Aktiv-Kapitalien, 
b) derjenige von den ordentlichen Jahreseinnahmen der Vereinskasse neb 
etwaigem Zinsenanwuchse am Schlusse jeden Geschäftsjahres nach Deckung 
der fälligen Verbindlichkeiten des Vereines und der Verwaltungskosten etwa 
verbleibende Betrag, soweit derselbe nicht nach den unter A vorstehends 
hegebenen Bestimmungen dem Prämienreservefonds zuzufließen hat, 
c) etwaige besondere dem Hauptreservefonds zu dessen Verstärkung gemachte 
Zuwendungen. 
Diese Zuslüsse werden zur Vergrößerung des Hauptreservefonds mindestens so 
lange verwendet, bis derselbe die Höhe von 2 0 der durchschnittlichen Gesammtsumme 
der jeweilig bei dem Vereine versicherten Gebäudewerthe erreicht hat, und haben auch 
der Wiederergänzung des Hauptreservefonds aufs Neue zu dienen, wenn derselbe unter 
diesen Betrag herabgesunken ist. 
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Wlkdhiekbeiinvechisevetfahmi,dafszuchkcithaltunqdekIücFållcdecin§.40 
gedachten Art erforderlichen Geldmitiel der jeweilige Bestand der Prämienreserven seinem 
ganzen Betrage nach, der Bestand des Hauptreservefonds bis zu einem Betrage, der unter 
Hinzurechnung des durchschnittlichen Bestandes der Prämienreserven die Summe von rund 
45000 Mark nicht übersteigt, bei einer der Sparkassen, die zur Unterbringung gericht- 
licher Depositen benützt werden dürfen, oder bei #Fürstlicher Sparkasse zu Gera oder der 
Herzoglichen Landesbank zu Alleuburg, je nachdem dies bei der einen oder anderen An- 
stalt am vortheilhaftesten rücksichtlich des zu erlangenden Zinsfußes und der Kündigungs-
	        
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