Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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frist zu geschehen vermag, verzinslich angelegt werden, während der über die gedachte 
Hüchstne hinausreichende Bestand des Hauptreservefondo hegen sichere Hypotheken ver- 
zinslich nach den Veschlüssen des Vorstandes vom Direktor anzulegen ist. 
Bei der hypothekarischen Anlage können auch Vereinsmitglieder berücksichtigt wer- 
den; allein es ist zugleich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ausleihung in einer Weise 
bewirkt. werde, welche es nicht nöthig macht, in Fällen dringenden Bedürfnisses Vereins- 
mitglleder um Rückzahlungen zu drängen. 
5. 40. 
Sonstige Behandlung der Reservesonds. 
Die Prämienreserven können, wenn der einfache Velrag der ordentlichen Jahres- 
beiträge der Vereinsmitglieder bei Veräcksichtigung des regelmähigen Verwallungsaufwandes 
und der sonst zu deckenden Verbindlichkeiten des Vereines zur Befriedigung der in dem 
betreffenden Geschäftsjahre zahlbaren Brandentschädigungsforderungen nicht ausreicht, zu 
deren Deckung mit verwendet werden, bevor zur Ausschreibung auherordenklicher Beiträge 
verschritten wird. 
Wenn die in einem Jahre von dem Vereine neben den Verwaltungskosten zu 
deckenden Forderun 63 an die Vereinskasse von solchem Umfange sind, daß nach behufiger 
Verwendung des Vetrages der ordentlichen Jahreobciträge und der Prämienreserven und 
nach Erhebung zun Verausgabung außerordentlicher Beiträge in der Höhe von 75% 
der ordentlichen Jahreseinlagen die Deckung der sälligen Verbindlichkeiten des Vereincs 
noch nicht erzielt wird, so ist in dem Falle, wenn der Hauptreservefonds 1% der Ge- 
sammtsumme der beim Vereine versicherten Gebäudewerthe darstellt oder dieses Maß über- 
steigt, gestaltet, diesem Fonds einen bis zu 5000 seines Bestandes reichenden Belrag, in 
dem Falle, wenn der Bestand des Hauptreservefonds dem Betrage von mindestens 5% 
der Gesammtsumme der bei dem Vereine versicherten Gebäudewerthe gleichkommt, einen 
bis zu 25 0/ dieses Bestandes reichenden Betrag dem Hauptreservefonds zur Deckung der 
Vedachten fälligen Verpflichtungen des Vereins zu enlnehmen. 
Wenn der Hauptreservefonds bei Eintritt des rwähmien. aerordentlchen Bedarfs- 
falles nicht mindestens in der gedachten Höhe vorhanden ist, darf demselben zum Zwecke 
der Befriedigung des fraglichen Bepärsuussn etwas nicht entnommen merden. Eo isl viel- 
mehr solcheufalls der gesammte, nach Verwendung der ordentlichen Jahreseinnahme und 
der Prämieureserve noch zu deckende Bedarf — soweit nicht der in §. 41 vorgesehene 
Fall in Frage steht — nach Maßgabe des F. 36 durch außerordentliche Beiträge der 
Vereinsmitglieder zum Ausgleiche zu bringen. 
e gleicher Weise ist dann zu verfahren, wenn nach der den Vestimmungen des 
zweiten Absatzes dieses Paragraphen zufolge statthasten Emnahme aus dem Hauptreserve- 
fonds noch ein zu deckender Betrag von Vereins-Verbindlichkeiten erübrigt. 
Uebrigens ist der Hauptreservesonds im Falle einer zum gedachten Zwecke erfolgten 
Entnahme aus demselben raschestens wieder auf die vor der Entnahme vorhanden gewesene 
Vestandshöhe zu bringen und es sind des Behufs Zuschläge zu den ordentlichen Jahres- 
beiträgen von mindestens 20 00 derselben so lange forizuerheben, bis das gedachte Ziel
	        
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