Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Cap. IV. 
Verlreiung abwesender und juristischer Personen gegenüber dem Vereine. 
Jeder, der ein Geläude bei dem Vereinc versichert hat, aber sich außerhalb des 
Fürstenthums aubhält oder aus dessen Territorium vergieht, während der Versicherungs- 
vertrag fortdauert, ist verbunden, für seine Beziehungen zum Vereine einen dem Direktor 
des Vereins namentlich zu bezeichnenden innerhalb des Fürstenthums wohnhaften Vertreter 
zu bestellen, von dem die seinerseils an den Verein zu bewirkenden Leistungen gültig ein- 
gefordert werden können, der zu deren Befriedigung über die Einkünfte aus den versicherten 
Gebäuden an Sielle des Versicherten verfügt und der ihn überhaupt den Ansprüchen des 
Vereins gegenüber vor und außer Gericht in jeder Weise gültig vertritt. 
ie namentliche Anzeige des bestellten Vertreters an den Direktor hat von den 
beim Vereine mit hierländischen Gebäuden Versicherten, welche bei Bestätigung und Ver- 
öffentlichung dieses Slatutes bereits außerhalb des Fürstenthums aushältlich sind, längstens 
binnen 3 Monaten danach, von den Vereinstheilhabern, die nach Publikation dieses Sta- 
tuts das Fürstenthum verlassen, spätestens binnen 6 Wochen nach ihrem Wegzuge zu 
eschehen. 
o Erfolgt die Beslellung und Bezeichnung dieser Vertreler an den Direktor des 
Vereins nicht innerhalb dieser Zeit, so gilt der Pächter, Miether, Verwalter oder sonstige 
Besitzer der beim Vereine versicherten Gebände dem Vereine gegenüber bis auf Weileres 
als der vom betreffenden Vereinsthrilhaber zu obgedachtem Zwecke bestellte und bevollmäch- 
tigie Vertreter. 
Das Direktorium des Vereins kann auch bei hartnäckiger Weigerung des außir- 
halb des Fürstenthums abwesenden Theilhabers betresso Bestellung eines Vertreters mit 
der gedachten Ermächligung den renilenten Vereinstheilhaber nach vorausgängiger schrift- 
licher Androhung aus dem Vereine ausschließen. Die Ausschliehung wird mit dem Augen- 
blicke der Bekannimachung resp. Zustellung der bezüglichen schriftlichen Eröffnuung an den 
Ausgeschlossenen wirksam. 
Mit diesem Zeitpunkte verliert der Ausgeschlossene alle Ansprüche an den Verein, 
bleibt aber demselben und dessen Gläubigern gegenüber für alle Verbindlichkeiten verhaftet, 
welche auf seiner Seite dem Vereine oder dessen Gläubigern gegenüber bis zum Zeilpunkie 
der Wirksamkeil des Ausschlusses zur Entslehung gekommen sind. 
Tli# V. 
Weitere Porschriften über die Geschäftsführung im 7# rrene Entscheidung von 
Streitigkleiten und Fuffins des Pereines 
§S. 46. 
Enubihen. 
Ueber sämmtliche Versicherungssummen der einzelnen Vereinsmitglieder wird ein 
Hauptbuch, und zwar sobald thunlichst in zwei gieichlautenden Exemplaren, grsigt. in
	        
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