Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Jeder Versicherte hat zum Zeichen der Stimmabgabe seinen Namen in die eine 
oder die andere Rubrik zu stellen. 
Der betreffende Gemeindevorstand, dem die Abstimmungsliste nach ihrem Abschlusse 
vorgelegt wird, sebt Ort und Dalum darunter und beglaubigt die Aechtheit der Unter- 
schriften nach Anhörung der Abstimmenden unter Beifügung des Gemeindeliegels. 
Hiernach treten die Vorstandemitglieder und sämmtliche Ortsbevollmächtigten zu 
einer vom Direktor nach Ort, Tag und Stume bestimmten Verhandlung zusammen. 
Sämmtliche Ortsbevollmächtigten legen die Abslimmungslisten der von ihnen vertretenen 
Ortschaften vor. 
Die Vorstandemitglieder und die Ortsbevollmächtigten geben in der Versammlung 
selbst und zwar mündlich zu einem vom Kassirer zu führenden Protokolle ihre Stimme 
über Auflösung des Vereines ab. Darauf erfolgt die Auszählung der Stimmen und die 
Feststellung des Resultates im Vergleiche mit dem Mitgliederverzeichnisse. 
Ergiebl sich die für den Auflösungsbeschluß erforderliche Anzahl von Stimmen, 
so ist dies Ergebniß unter Einsendung des gedachten Prolokolles und der Abstimmungs- 
listen Fürstlicher Landesregierung mittelst Berichtes sofort zur Kennkniß zu bringen. Der 
Vericht hat sich über die Gründe der Auflösung und Vermögenslage des Vereines aus- 
zusprechen. 
d Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung Fürstlicher Landesregierung. 
(8. 60 
* * Genehmigung wird nicht versagt, wenn die Erfüllung sümnicher Verbind- 
lichkeiten des Vereins sicher gestellt erscheint oder genügend sicher gesiellt wi 
Trikt hiernach die Auflösung des Vereins ein, so ersolgt die ##n der Ge- 
schäfte desselben, sofern die gedachte Versammlung hierüber keinen abweichenden Beschluß 
efaßt hat, durch den zur Zeit des Auflösungobeschlusses im Amte befindlichen Vorstand. 
Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht in befriedigender Weise, so hat Fürstliche 
Landesregierung die Abwickelung geeigneten Personen zu übertragen und deren Namen 
bekannt zu machen. 
Von dem Zeitpunkte der Anflösung des Vereines ab bleiben die Mitglieder noch 
für diejenigen Zahlungen Wbast, zu welchen sie das Stalut für den Fall ihres Aus- 
trittes aus dem Vereine verpflicht 
Das Vermögen des i2 ist — das Nichkvorhandensein einer Ueberschuldung 
immer vorausgeseht — zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung be- 
reits zahlbar gewordenen Entschädigungoforderungen, weiter aber zur Tilgung der sonstigen 
Verbindlichkeiten der Anstalt resp. des Vereins zu verwenden. 
Die Bertheilung des nach Tilgung der Verbindlichkeiten vorhandenen Vereinsver- 
mögens findet sodaun nach Höhe der geleisteten ordentlichen Jahresbeiträge unter die 
Vereinstheilhaber slalt, dergestalt, daß jeder Vereinsort nach Verhältniß der Gesammt- 
summe seiner jährlichen Beiträge seinen Antheil von dem zu vertheilenden Fonds erhält, 
dieser Antheil aber hinwiederum unter die einzelnen dem Vereinsorte angehörigen Mit- 
glieder nach dem Maße der von ihnen geleisteten ordentlichen Jahresbeilräge vertheilt wird.
	        
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