Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Tit. VI. 
Aussichtsbehörde und deren Wirkungskreis. 
§. 50. 
Aussichtsbehörde. 
Aussichtsbehörde über den Verein ist Fürflliche baudesregierung, soweit nie nach 
§. 17, 1 des Landesgesebes vom 1. September 1868 in Verbinung mit §. 2, 10 der 
Verordnung vom 24. Juli 1855 das Fürstliche Landrathsamt zuständig ist. Die 19 7 
liche Landesregierung kann sich bei Ausübung des Aussichtsrechtes anderer Beamter ver- 
möge Austrages bedienen. 
Der Genehmigung der Hürstlichen Landesregierung bedarf 
a) jeder eine Statutenveränderung aussprechende oder einschließende Beschluß 
der Vereinsvertretung, 
5) die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge, dafern sie durch die Vereins- 
vertretung im Falle b. des §. 41 beschlossen wird, 
e) der Beschluß, über die Anfnahme von Darlehnen, soweit hierbei ein Kapital 
in Frage steht, welches den halben Betrag eines ordentlichen Gesammt- 
jahresbeitrages der Vereinstheilhaber resp. unter Berücksichtigung schon vor- 
handener Darlehnsschulden übersteigt, 
4) der Beschluß über Auflösung des Vereines (8. 49 al. 7), 
e) die Errichtung aus hhgh zu 4% a n Gebäude an an- 
derer Stelle als der Brandstätte (§. 2 
s) der Beitritt juristischer Personen zum nsl nerscherungarerein (5. 1 ul. 3). 
Der gedachten Aussichtsbehörde ist die Jahresrechnung nach Schluß jeden Rch- 
nungsjahres baldthunlichst vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann aber anch zu jeder Zeit 
resp. durch beauftragte de von den Büchern und der Rechnungsführung des Vereines 
Einsicht Sen (§F. 47 ul. 2). 
it jeder Schrenltn ist Fürstlicher Landesregierung — nachdem bei Bestä- 
ligung Me Statutes derselben ein vollständiges - der zu dieser Zeit dem 
Vereine angehörigen Mitglieder überreicht sein wird — der jedesmalige Zu- und Abgang. 
an solchen unter namentlicher Auffährung der zutretenden und auescheidenden Mitglieder 
berichtlich anzuzeigen. 
Die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge außer den sub h gebachten ist Fũrst- 
licher Negierung durch Bericht des Vorstandes zur Kenntniß zu bring 
Außerdem sleht der Aufsichlsbehörde das Recht zu, unter den Inmtarich bestimmten 
Voraussehungen die Schließung der Vereinsthätigkeit auszusprecken, die Neuwahl des 
Jrstandes und die interimistische kommissarische Verwaltung der Vereinsangelegenheiten 
anzuordnen. 
§. 51. 
Forlsetzung. 
Mit der von Fürstlicher Landesregierung ersolgenden Schließung des Vereins tritt 
dessen Auflösung ein. Diese Schließung des Vereins kann erklärt werden:
	        
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