Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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sowie 
a) Wenn mehr als ein Drittheil der au dem Vereine bei Veslätignng des 
neuen Vereinsstatuto nach dem Fürstlicher Landeöregierung vorzulegenden 
Mitgliederverzeichnisse theilnehmenden Mitglieder aus dem Vereine ausscheidet, 
ohne daß sich andererseits die Zahl der bei der Austalt Versicherten durch 
Neueintritt in angemeisener Weise ergänzt, 
b) wenn die Vereinskasse trotß ergangener Aufforderung der Aussichtsbehörde 
mit Zahlung fälliger nichistreitiger jenuschädignngshefder länger als zwei 
Monate über die Verfaugen im Rückstande 
) wenn den Vorschriften des Vereinsstatuks ini- die danach aucguschreiben- 
den Zuschläge zu den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder binnen 
einer von der Aufsichtsbehörde hierzu bestimmten Frist vom Vorstande des 
Vereines nicht ausgeschrieben werden, 
4) * mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der ordent- 
lichen Jahresbeiträge oder der in Geslalt von Zuschlägen zu solchen zu er- 
hebenden außerordentlichen Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener 
Aufforderung der Aussichtsbehörde binnen bestimmter Frist die Beilreibung 
der Rückstände nicht erfolgt, 
) wenn die Vertretung des Vereins in Gemeinschaft mit dem Vorstande des- 
selben einen mit den Vorschristen der Landesgesetze oder dieses Statuts im 
Widerspruche stehenden Beschluß gefaßt hat und der Auflage der Aufsichts- 
behörde, deuselben mrscchunihmel, binnen der dazu bestimmten Frisl nicht 
nachgekommen ist, 
1) wenn innerhalb einer von der Aussichtsbehörde angemessen zu bestimmenden 
Frist, nachdem von dieser wahrgenommen worden ist, daß die Verpflichtungen 
der Vereinsanstalt resp. des Vereines die denselben gegenüberstehenden Ein- 
nahmen wesentlich übersteigen, für die Herstellung eines angemessenen Gleich- 
ewichks zwischen diesen und den Verbindlichkeiten des Vereines nicht Sorge 
Vetragen worden ist. 
52. 
Neuwahl des Vorstandes auf Anorduung der Aussichtsbehörde. 
Aus den im vorstehenden Paragraphen unter b, c und d angegebenen Gründen, 
auch dann, wenn vom Vorstande des Vercines die Ausschließung von Mitgliedern 
desselben unter Umständen erfolgt, welche diese Ausschließung nach den Bestimmungen des 
Statuts nicht rechtfertigen, kann Fürstliche Landcoregierung auch eine Neuwahl des Vor- 
standes resp. eine inzwischentliche kommissarische Verwalkung der Vereinsangelegenheiten 
durch Personen anordnen, denen solchenfalls die Zuständigkeiten des Vorstandes zukommen.
	        
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