126
sowie
a) Wenn mehr als ein Drittheil der au dem Vereine bei Veslätignng des
neuen Vereinsstatuto nach dem Fürstlicher Landeöregierung vorzulegenden
Mitgliederverzeichnisse theilnehmenden Mitglieder aus dem Vereine ausscheidet,
ohne daß sich andererseits die Zahl der bei der Austalt Versicherten durch
Neueintritt in angemeisener Weise ergänzt,
b) wenn die Vereinskasse trotß ergangener Aufforderung der Aussichtsbehörde
mit Zahlung fälliger nichistreitiger jenuschädignngshefder länger als zwei
Monate über die Verfaugen im Rückstande
) wenn den Vorschriften des Vereinsstatuks ini- die danach aucguschreiben-
den Zuschläge zu den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder binnen
einer von der Aufsichtsbehörde hierzu bestimmten Frist vom Vorstande des
Vereines nicht ausgeschrieben werden,
4) * mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der ordent-
lichen Jahresbeiträge oder der in Geslalt von Zuschlägen zu solchen zu er-
hebenden außerordentlichen Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener
Aufforderung der Aussichtsbehörde binnen bestimmter Frist die Beilreibung
der Rückstände nicht erfolgt,
) wenn die Vertretung des Vereins in Gemeinschaft mit dem Vorstande des-
selben einen mit den Vorschristen der Landesgesetze oder dieses Statuts im
Widerspruche stehenden Beschluß gefaßt hat und der Auflage der Aufsichts-
behörde, deuselben mrscchunihmel, binnen der dazu bestimmten Frisl nicht
nachgekommen ist,
1) wenn innerhalb einer von der Aussichtsbehörde angemessen zu bestimmenden
Frist, nachdem von dieser wahrgenommen worden ist, daß die Verpflichtungen
der Vereinsanstalt resp. des Vereines die denselben gegenüberstehenden Ein-
nahmen wesentlich übersteigen, für die Herstellung eines angemessenen Gleich-
ewichks zwischen diesen und den Verbindlichkeiten des Vereines nicht Sorge
Vetragen worden ist.
52.
Neuwahl des Vorstandes auf Anorduung der Aussichtsbehörde.
Aus den im vorstehenden Paragraphen unter b, c und d angegebenen Gründen,
auch dann, wenn vom Vorstande des Vercines die Ausschließung von Mitgliedern
desselben unter Umständen erfolgt, welche diese Ausschließung nach den Bestimmungen des
Statuts nicht rechtfertigen, kann Fürstliche Landcoregierung auch eine Neuwahl des Vor-
standes resp. eine inzwischentliche kommissarische Verwalkung der Vereinsangelegenheiten
durch Personen anordnen, denen solchenfalls die Zuständigkeiten des Vorstandes zukommen.