A.
Die Classisikation und das Beitragsverhältniß der gewöhn-
lichen Gebäude.
Vorbemerkung.
Die Absicht der in Bezug au die Classifikation und das Beitragsverhältniß ge-
gebenen Vorschriften ist: die Beiträge der einzelnen Versicherungsobjekte je nach dem
Grade ge größeren oder geringeren Feuergefährlichkeit in gerechter Weise abzustusen.
terkmale hierzu sollen durch die Tax-Verhandlungen geliefert werden, doch
liegen die berressonden Merkmale nicht blos in der baulichen Beschaffenheit, in der Lage
und sonstigen örtlichen Verhältnissen, sondern auch in der Person des Besibers, in der
Art, wie derselbe die Sache unierhält, nutzt, und nach den ihn umgebenden Verhältnissen
auch wiriich nutßen kann.
nachstehende Tabelle kann daher auch nur den Zweck haben, im Allgemeinen
die Negelne aufzustellen, nach welchen die Feuersgefahr zu bestimmen ist.
Das Vereins-Direktorium ian sich durch die betreffenden Ortsbevollmächtigten genan
über alle diejenigen Umstände zu unterrichten, wesche nach den örllichen Verhältnissen von
Einfluß auf die Feuergefährlichkeit des Versicherungsgegenstandes sein können.
Tabelle,
betreffend
die Classisikation und das Beilragsverhältniß der gewöhnlichen Gebäude.
Erläuterung der Bezeichnungen.
I. Dachung.
a) Hart ist die Dachung, wenn sie aus Ziegeln, Schiefer, Metall oder einem
nach Außen hin gleiche Feuersicherheit bietenden Materiale besleht (cl. Klasse 1
und II, A—C, zum Kheil auch III B).
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