Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

A. 
Die Classisikation und das Beitragsverhältniß der gewöhn- 
lichen Gebäude. 
Vorbemerkung. 
Die Absicht der in Bezug au die Classifikation und das Beitragsverhältniß ge- 
gebenen Vorschriften ist: die Beiträge der einzelnen Versicherungsobjekte je nach dem 
Grade ge größeren oder geringeren Feuergefährlichkeit in gerechter Weise abzustusen. 
terkmale hierzu sollen durch die Tax-Verhandlungen geliefert werden, doch 
liegen die berressonden Merkmale nicht blos in der baulichen Beschaffenheit, in der Lage 
und sonstigen örtlichen Verhältnissen, sondern auch in der Person des Besibers, in der 
Art, wie derselbe die Sache unierhält, nutzt, und nach den ihn umgebenden Verhältnissen 
auch wiriich nutßen kann. 
nachstehende Tabelle kann daher auch nur den Zweck haben, im Allgemeinen 
die Negelne aufzustellen, nach welchen die Feuersgefahr zu bestimmen ist. 
Das Vereins-Direktorium ian sich durch die betreffenden Ortsbevollmächtigten genan 
über alle diejenigen Umstände zu unterrichten, wesche nach den örllichen Verhältnissen von 
Einfluß auf die Feuergefährlichkeit des Versicherungsgegenstandes sein können. 
Tabelle, 
betreffend 
die Classisikation und das Beilragsverhältniß der gewöhnlichen Gebäude. 
Erläuterung der Bezeichnungen. 
I. Dachung. 
a) Hart ist die Dachung, wenn sie aus Ziegeln, Schiefer, Metall oder einem 
nach Außen hin gleiche Feuersicherheit bietenden Materiale besleht (cl. Klasse 1 
und II, A—C, zum Kheil auch III B). 
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