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selben diejenige Entfernung von allen nächsten fremden Gebäuden rundum vorhanden ist,
welche durch die schlechteste Gebäudeklasse des Gehöfts bedingt wird.
Der isolirten Lage durch Entsernung wird gleich geachtet, wenn ein Gebäude
mit einem Brandgiebel versehen ist. Ein solcher soll sich in der Regel über die
Dachfläche des hiermit versehenen Gebäudes erheben und dasselbe gegen die innerhalb
der vorgedachten Entfernungen liegenden Gebände in Brandfällen genügend decken. Er
darf keine Oeffnungen haben, die nicht mit einem feuersicheren Verschluß versehen sind,
die Construktion der Brandmauern muß, wenn sie aus Lehmstock oder Luftziegeln (Lehm-
ziegeln) besteht, min destens die vorstehends unker II angegebene Stärke haben, wenn
sie aus Bruchsteinen, Sandsteinen oder gebraunten Ziegeln besleht, genau den bezüglichen
Vorschriften unter §. 28 der Baupolizeiordnung für Dörfer entsprechen (Art. 6 der Reg.=
Verordnung vom 6. Dezember 1860).
Vereinzelt liegende Gehöfte in nächster Nähe eines Dorfes, deren isolirte Lage nur
durch ein hartbedachtes Gebäude unterbrochen wird, können ausnahmsweise als isolirt
liegende klassifizirt, müssen aber dann mit höherem Beitragssaze angrsetzt werden.
Vei solchen Gehöften resp. Gebäuden aber, bei welchen wegen großer Eutfernung
von bewohnten Orten oder wegen versteckter Lage im Brandfalle auswärtige Löschhilfe
nicht leicht oder schnell erwartet werden kann, wird isolirte Lage nicht berücksichtigt,
es müßte denn sein, daß in solchen Gehöften resp. Gebäuden besondere als hinreichend zu
erachtende Löscheinrichtungen vorhanden wären.