Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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einer solchen Agentur im Fürstenthume die in Abs. 3 und 4 von F. 3 des mehrangezoge · 
nen Gesethes enthaltenen Bestimmungen der betreffemden Gesellschaft gegenüber nur in dem 
Sinne zur Anwendung, daß vorkommenden Falls diglich der in gedachter Weise legiti- 
mirte Agent wegen der Unterlagen für die in lsch des 8. "6 des Gesetzes vom 
23. Dezember 1882 zu liefernde Nachweisung angegangen wird. 
. 8. 
nach F. 6 legitimirter Agent einer auswärtigen bruerverscherungtgesellchaf 
im Fuosleatc ist auch berechtigt, außerhalb der Gemeindebezirke Greiz und Zeulenroda 
durch von ihm selbst schriftlich zu beauftragende Personen und zwar auch 
solche, die in Grenzorken der Nachbarstaaten wohnen, von Bewohnern des Fürstenlhums 
beziehentlich aus dem ihm zugewiesenen besonderen Agenturbezirle Versicherungsanträge 
für die von in vertretene Gesellschaft entgegenzunehme 
Die gleiche Befugniß kann anderen Agenten aun rliger Gesellschaften durch Fürst- 
liche underegieung beigelegt werden. 
Die durch solche Beaustragte aufgenommenen Versicherungsanträge sind aber solchen- 
falls von dem betreffenden Agenten selbst lediglich an die von ihm vertretene Gesellschaft 
zu übermitleln, aus Anlaß dieser Anträge abgeschlossene Versicherungsverträge in seine 
Geschäftsbücher einzutragen und von ihm in vorschriftsmäßiger Weise der zuftändigen Poli- 
kribehörde anzuzeigen. 
Ebenso hat der Agent, falls er von der vorgedachten Befugniß Gebrauch macht, 
die von ihm beauftragten Personen rücksichtlich ihrer dadurch veranlaßten Thätigkeit der 
Behörde gegenüber mit Bezug auf die für den Geschäftsbetrieb von Feuerversicherungs- 
Agenten bellehenden Vorschriften aleemthalben zu vertreten. 
Greiz, am 13. Febru 
Fürstlich Nafen#. Landesreglerung. 
ri C. Perthes.
	        
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