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i ##Bekaunntmach vom 6. September 1883,
eine s e der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 betreffend.
Die unterm 18. Juli lid. Is. von dem Herrn Reichskanzler erlassene, S. 245
des Reichsgesetzblattes abgedruckte Bekauntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Danpstesein vom 29. Mai 1871
(Reichsgesetzblatt S. 122, Landesgesetzsammlung von 1871 S. 217), wird nachstehend
noch besorden zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 6. September 1883.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der aseneinen Bestimmungen über dee nleduns von Danipf ·
kesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Geseybl. S. 122). Vom 18. Juli 1
Auf Grund der Vorschrift im §. 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
hat der a die nachstehenden polizeilichen Bestimmungen erlassen
§. 2 Absatz 1, S. 7 und §. 10 der Bekanntmachung, berressend allgemeine
pelgeiict Vestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-
Geseybl. S. 122) werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
§. 2 Absatz I.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimeter unter dem fest-
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand
muß für Kessel auf Fluß-- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der
Schiffsbreite gegen die Horizontaleleue von 4 Grad, / Kessel auf Seeschiffen
bei einem Neigungswinkel von 8 Grad noch gewahrt ein.
S. 7.
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch
eine in die Auge fallende Marke zu bezeichnen.
An der Außenwand jedes Dampfschifflessels ist die Lage der höchsten Feuer-
züge nach der Richtung der Schifföbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise
kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer
zur Längenrichtung des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch
zur Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abhehend an-