Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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tritte der Wirksamkeit der Gemendeordnn) vom 25. Januar 1871 durchaus bei dem 
Fürstlichen Landrathsamte verblieben ist, da sich das nach letzterer dem Landesausschusse 
zuständige Aufsichtsrecht über die Winix-3 der Gemeindeangelegenheiten in den Ort- 
schaften des platten Landes ausschließlich auf die Venwaltung der Angelegenheiten der 
pelitischen Ortsgemeinden bczieht. 
In Folge dessen ist insonderheit, was die Einforderung und Prüfung der Jahres- 
rechnungen der in den Landorten noch bestehenden Altgemeinden und die Bestätigung der 
in Bezug auf Theile des Alt. Gemeindevermögens abzuschließenden Veräußerungsverlräge 
anlangt, in erster Instanz das Fürstliche Landrathsamt zuständig, welches bei der ge- 
dachten Ausübung des Aufsichtsrechtes nach den Bestimmungen und dem Sinne der oben 
angeführten Verordnungen zu verfahren hat. 
iernach haben sich die Behörden, die Altgemeinden und die politischen Orts- 
genmeinben. rro Laudes allenthalben zu achten. 
Greiz, den 7. September 1883. 4 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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