Gesebssammlung
das Fürstenthum N Aelterer Linie.
Ausgeheben am &. 3. 1883.)
A. Gesetz vom 27. Januar 1883,
eine Aenderung des auf die Tagegelder, Nachtquartier= und Transportkosten
der aus Staatsmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten
und der Notare bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezbr. 1880
etreffen
Wie Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 2c.
verordnen in Abänderung des auf die Tagegelder, Nachtquartier, und Transporkkoslen
der ausg Staatmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der No-
tare bei Dienstreiien beiglichen Gesebes vom 11. Dezember 1880, mit Zustimmung des
Landtags, was folgt
S. 1.
Die asiimun unter I. 3 in §. 6 des bezeichneten Gesetzes, wörtlich lantend:
„3) die in F. 1 unter VI, VII und VIII bezeichneten Beamten für das Kilo-
meter 7 Piennige, die in F. 1 unter VI gedachten Beamten überdem für jeden
Zugang und jeden Abgang 50 Pfennige,“
ist aufgehoben
5§. 2.
An deren Stelle kritt folgende Bestimmung:
53) die im F. 1 unter VI bezeichneten Beamten für das Kilometer 7 Pfennige,
die daselbst unter VII und Vlll bezeichneten Bramten für das Kilometer 5
Pfennige, die in demselben §. unter VI gedachten Beamten überdem für jeden
Zugang und jeden Abgang 50 Pfennige.“
S. 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tagr der Publikation in Kraft.