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deren die nachstehende Vereinbarung zwischen den Vertretungen der zur Parochie Elster-
berg gehörigen Gemeinden und Riltergüter herbeigeführt worden ist:
u. Der Beitrag der Fürsllich Reußischen Gemeinde Görschnih mit Einschluß des
dasigen Rittergutes 7 den in der Berochse Elsterberg aufzubringenden Parochial-
anlagen wird vom 1. Jannar 1883 ab auf
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festgesetzt.
. Der gedachten Vürstlich Reußischen Gemeink soll das Recht zustehen, an der
vom ohe 1676 an von 10 zu 10 Jahren stattfindenden Revision des Ver-
theilungsplanes für die auf die Köpfe entfallende Anlagenhälfte gleich allen
Sächsischen Gemeinden der Parochie Theil zu nehmen.
Nachdem zu diesem Abkommen von Fürstlicher Landcoregierung im Einverständniß
mit Fürstlichem Consistorium ebenso wie von dem Königlich Sächsischen Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts im Einvernehmen mit den in Evangelicis beauftragten
Königlich Sächsischen Herren Staatsministern, Excellenzen, und dem evangelisch-lutheri-
schen Landesconsistorium auf Grund von F. 17 des ebengedachten Recesses die erforder-
liche henehmigung ertheilt worden ist, wird Solches auf Höchsten Befehl hiermit bekannt
gemacht
Greiz, am 9. November 1883.
Fürftlich Reuß- nt. Laudesregierung.
Faber.
C. Perthes.
35. Negierungsverordnung vom 10. November 1883,
eine Nachtragsbestimmung zu den §§. 19 und 20 der Regierungsverordnung
vom 12. Juli 1878 über den Schutz der in gewerblichen Anlagen
beschäftigten Arbeiter betreffend.
Mit Seronissimi Höchster Genchmigmng wird im Anschlusse an die in den §. 1
und 20 der in der Ueberschrift bezeichneten Regierungoverordnung enthaltenen NSSintn
zum Schutze der in bhewerboIchen Anlagen beschftigten Arbeiter verorduct was folgl:
Dafür, daß die in den §55. 19 und 20 der Regierungsverordnung vom
12. Juli 1878 im Pn der Arbeier in größeren Fabrikanlagen vorgeschrie-
benen Einrichtungen in einer dem in der einzelnen Fabrik hervorkretenden Bedürf-
nisse entsprechenden Weise hergestellt und znterhalten werden, haftet der Eigenthümer
der bezüglichen Fabrik — im Falle einer Mehrheit von Eigenthümern jeder der-
selben solidarisch — namentlich auch den einschlägigen Anorduungen wie Straf-
rüungen. der. zuständigen Behörden gegenüber.
Sache der Eigenthümer von Fabrikanlagen, sich wegen der Erstattung
des 2 der gedachten Verpflichtung erwachsenden Aufwands durch elwaige
Miteigenthümer, Pächter, Afterpächter r. im Vertragswege zu sichern; die An-