Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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deren die nachstehende Vereinbarung zwischen den Vertretungen der zur Parochie Elster- 
berg gehörigen Gemeinden und Riltergüter herbeigeführt worden ist: 
u. Der Beitrag der Fürsllich Reußischen Gemeinde Görschnih mit Einschluß des 
dasigen Rittergutes 7 den in der Berochse Elsterberg aufzubringenden Parochial- 
anlagen wird vom 1. Jannar 1883 ab auf 
ein nn–ip" 
festgesetzt. 
. Der gedachten Vürstlich Reußischen Gemeink soll das Recht zustehen, an der 
vom ohe 1676 an von 10 zu 10 Jahren stattfindenden Revision des Ver- 
theilungsplanes für die auf die Köpfe entfallende Anlagenhälfte gleich allen 
Sächsischen Gemeinden der Parochie Theil zu nehmen. 
Nachdem zu diesem Abkommen von Fürstlicher Landcoregierung im Einverständniß 
mit Fürstlichem Consistorium ebenso wie von dem Königlich Sächsischen Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts im Einvernehmen mit den in Evangelicis beauftragten 
Königlich Sächsischen Herren Staatsministern, Excellenzen, und dem evangelisch-lutheri- 
schen Landesconsistorium auf Grund von F. 17 des ebengedachten Recesses die erforder- 
liche henehmigung ertheilt worden ist, wird Solches auf Höchsten Befehl hiermit bekannt 
gemacht 
Greiz, am 9. November 1883. 
Fürftlich Reuß- nt. Laudesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
35. Negierungsverordnung vom 10. November 1883, 
eine Nachtragsbestimmung zu den §§. 19 und 20 der Regierungsverordnung 
vom 12. Juli 1878 über den Schutz der in gewerblichen Anlagen 
beschäftigten Arbeiter betreffend. 
Mit Seronissimi Höchster Genchmigmng wird im Anschlusse an die in den §. 1 
und 20 der in der Ueberschrift bezeichneten Regierungoverordnung enthaltenen NSSintn 
zum Schutze der in bhewerboIchen Anlagen beschftigten Arbeiter verorduct was folgl: 
Dafür, daß die in den §55. 19 und 20 der Regierungsverordnung vom 
12. Juli 1878 im Pn der Arbeier in größeren Fabrikanlagen vorgeschrie- 
benen Einrichtungen in einer dem in der einzelnen Fabrik hervorkretenden Bedürf- 
nisse entsprechenden Weise hergestellt und znterhalten werden, haftet der Eigenthümer 
der bezüglichen Fabrik — im Falle einer Mehrheit von Eigenthümern jeder der- 
selben solidarisch — namentlich auch den einschlägigen Anorduungen wie Straf- 
rüungen. der. zuständigen Behörden gegenüber. 
Sache der Eigenthümer von Fabrikanlagen, sich wegen der Erstattung 
des 2 der gedachten Verpflichtung erwachsenden Aufwands durch elwaige 
Miteigenthümer, Pächter, Afterpächter r. im Vertragswege zu sichern; die An- 
 
	        
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