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ordnungen oder Versügungen der Behörden bleiben durch die unter den Betheiligten
etwa bestehende Ordnung der bezüglichen Rechtoverhältnisse völlig unberührt.
Greiz, den 10. November 1883.
Furstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
6G. Regierungsverordnung vom 17. November 1843,
borrefehn die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die
Bezeichnung des *-! der Schaulgefaße.
Zur Ausführung des mit dem 1. Januar 1884 in Kraft tretenden, wachsihen
unter O besonders abgedruckten Reichsgesezes vom 20. Juli 1881, betreffend die Be-
zeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäse, wird mit Höchster Genehmigung. Serenissimi
das Folgende verordnet:
1.
Bei der Bezeichnung der Schankgefäße mit *1 füberlichen. Kennzeichen ihres
Sollinhaltes kann schon von jetzt ab den Vorschriften in den §§. 1—3 des Reichsgesetzes
vom 20. Juli 1861 neben den Bestimmungen in den 5§. 1 und 2 der Regierungs-
verordnung vom 19. Mai 1871 (G.-S. S. 77) nachgegangen werden.
2.
Die im zweiten Absatze des §. 2 des Reichsgesetzes nachgelassene Festslellung des
Marimalabstandes des Füllstrichs vom oberen Nande hinsichtlich solcher Schankgesäße, in
welchen eine ihrer Natur nach slark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, steht der Fürst-
lichen Landeoregierung zu.
3.
Die Befolgung *V an dem Reichsgesebe enthaltenen Vorschriften ist durch die
Polizeibehörden zu überwa
Bei den zu diesem uet in den Schanklokalen von Zeit zu Zeit vorzunehmenden
Revisionen sind von den daselbst vorhandenen Schaulgefäßen beliebige Stücke herauszu-
hreifen und mittelst der nach F. 4 des Reichsgesebes von den Gast- und Schankwirthen
bereit zu haltenden, gehörig gestempelten Flüssigkeitsmaaße der Prüfung zu unterziehen.
Eine Mitwirkung des Aichamtes als solchem bei diesen Visikationen ist aus-
geschlossen.
4.
Als festverschlossene Flaschen im Sinne von F. 6 des Reichsgesetzes sind besonders
alle diejenigen Flaschen zu betrachten, bei denen die Art des Verschlusses und der zur
Zeit der Prüfung des Verschlusses bemerkbare Zustand desselben unzweifelhaft erkennen
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