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I. Regierungeverordnung vom 10. Dezember 1883,
eine s der die Gebühren für die nach Beendigung der Vandes-
vermessung erforderlichen geometrischen und Katastrirungs-Arbeiten regelnden
Regierungsverordnung vom 30. Imuar 1866 betreffend.
Mit Sercyissimi Höchster Genehmigung wird die der Regierungsverordnung vom
30. Januar 1866, die Gebühren für die nach Beendigung n bandebvernessung Frso
derlichen geometrischen und Katastrirung-Arbeiten betreffend (Ges.-S. v. 18 12),
unter B. angedruckte „Gebührentaxe für Vollziehung der im rc.“ wie folgt —
Für Herstellung von Güterzcttel-Abschriften, bei denen die nach dem alten Boden-
maaße ausgedrückten Größen der Flächen in kdie nach dem neuen Bodenmaaße bezeichneten
umzuschreiben, die im Beslande der Parzellen worgekommenen Veränderungen nach der
Nummerfolge der Parzellen berücksichtigt und die Bodenmaaße sowohl als die Zahl der
Stenereinheiten neu aufgerechnet werden müssen, sind zu berechnen:
n. — M. 3 Pff. für jede Hausnummer.
6„ — „ " übrige Nummer,
— 3 die Ausseein jeden Güterzettels.
ve der Zusammenrechnung sich ergebende überschießende Bruchtheilpfennige bleiben
Aaußer Ansatz.
Greiz, am 10. Dezember 1883.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Verthes.