Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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I. Regierungeverordnung vom 10. Dezember 1883, 
eine s der die Gebühren für die nach Beendigung der Vandes- 
vermessung erforderlichen geometrischen und Katastrirungs-Arbeiten regelnden 
Regierungsverordnung vom 30. Imuar 1866 betreffend. 
Mit Sercyissimi Höchster Genehmigung wird die der Regierungsverordnung vom 
30. Januar 1866, die Gebühren für die nach Beendigung n bandebvernessung Frso 
derlichen geometrischen und Katastrirung-Arbeiten betreffend (Ges.-S. v. 18 12), 
unter B. angedruckte „Gebührentaxe für Vollziehung der im rc.“ wie folgt — 
Für Herstellung von Güterzcttel-Abschriften, bei denen die nach dem alten Boden- 
maaße ausgedrückten Größen der Flächen in kdie nach dem neuen Bodenmaaße bezeichneten 
umzuschreiben, die im Beslande der Parzellen worgekommenen Veränderungen nach der 
Nummerfolge der Parzellen berücksichtigt und die Bodenmaaße sowohl als die Zahl der 
Stenereinheiten neu aufgerechnet werden müssen, sind zu berechnen: 
n. — M. 3 Pff. für jede Hausnummer. 
6„ — „ " übrige Nummer, 
— 3 die Ausseein jeden Güterzettels. 
ve der Zusammenrechnung sich ergebende überschießende Bruchtheilpfennige bleiben 
Aaußer Ansatz. 
Greiz, am 10. Dezember 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Verthes. 
 
	        
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