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5. 2.
Zu den neuen §§. 35 und 40 der Gewerbeordnung.
Die Untersagung des Haudels mit Dynamit und anderen Sprengstoffen und der
im dritten Absatze de# neuen F. 35 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetriebe,
mit — desjenigen der Gesindevermiether und Siellenvermittler, steht dem Landes-
ausschusse
37 V auf das dabei zu beobachtende Verfahren und den etwaigen Rekurs
gegen die bezügliche eriühmn des Landesausschusses greisen die unter F. 1 gegebenen
bekreffenden Vorschriften Pla
Insoweit Anetjonatenen von einer staatlichen oder einer städtischen Gemeindebehörde
angestellt sind (vgl. §. 36 der Gewerbeordnung und §. 3 dieses Gesetzes), sleht die
Untersagung des Gewerbebetriebs derselben der anstellenden Behörde zu.
In Ansehung der im ansten und zweiten Absatze von F. 35 bezeichneten Gewerbe-
belriebe mit Ausnahme des Handels mit Dynamit und anderen Sprengstoffen, fernerhin
bezüglich des Gewerbebetriebs der Gesindevermiether und Stellenvermiltler sind die be-
treffenden Gemeindevorstände zu der nach Maßhgabe der bezüglichen Bestimmungen in
§. 35 der Gewerbeordnung auszusprechenden Unnarsatung zuständig.
8. 3.
Zu §. 36 der Gewerbeordnung.
Nur die städtischen Gemeindebehörden sollen befugt sein, für die betreffenden
Gemeindebezirke Auctionatoren unter eidlicher Verpflichtung derselben auf bestimmte Vor-
schriften anzustellen.
Für ländliche Bezirke können dergleichen Bunctionäre nur von dem Landrathsamte
zu ihren Verrichtungen in Pflicht genommen und angestellt werden. Es geschieht dieß
solchenfalls auf bezügliche, für beachtlich gefundene Anträge der Venaeindevorshende hewisser
Bezirke, welche den Auctionaloren als Bereich ihrer vorschriftsmähigen Thätigkeit zuzu-
weisen sind.
8. 4.
Zum neuen 8. 42h der Gewerbeordnung.
Im Falle für einen Gemeindebezirk eine Bestimmung der im 1. Absahe von 8. 42h
der Gewerbeordnung gedachten Art getroffen ist, geht die Ertheilung, Versagung und
Zurücknahme der für den von der fraglichen Bestimmung betroffenen Gewerbebetrieb nach
dem gedachten F. 420 erforderlichen Erlaubniß von dem bezüglichen Gemeindevorstande
aus, sofern nicht der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen in Frage steht.
Auch für die in Bezug auf den Gewerbebetrieb mit den im §. 59 Ziffer 1 und 2
der Gewerbeordnung näher gedachten Erzeugnissen und Waaren nach F. 42b desselben
Gesetzes zulässige Untersagung und Beschränkung ist, wenn es sich dabei um einen
Gewerbebekrieb handelt, wie er im ersten Absatze des §. 42b der Gewerbeordnung be-
zeichnet ist, der betreffende Gemeindevorstand zuständig.