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8. 5.
Zu Art. 7 des Reichsgesezes vom 1. Juli 1883 und §. 43 der Gewerbeordnung.
Die nach §. 43 der Reichsgewerbeordnung der Ortspolizeibehörde zugewiesenen
Befugnisse sechen in den slädtischen Gemeindebezirken dem Gemeindevorflande, in Bezug
auf die ländlichen dem Landrakhsamte zu.
Zu dem neuen §. *7 der Gewerbeordnung.
Die Befugnisse der nach §. 44 u der Gewerbeordnung zu Ertheilung, Versagung
und Rücknahme der ebendanach erforderlichen Legitimationskarte zuständigen Behörde kommen
gleichsalls für slädtische Gemeindebezirke dem betreffenden Gemeindevorstande, bezüglich der
ländlichen Bezirke dem Landrathsamte
8. 7.
Zu Art. 9 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883.
Die etwaige Zurücknahme der in den §§. 30. 32. 33 und 34 bezeichnelen, vom
bandesnseschuf ausgehenden Genehmigungen hat durch dieselbe Behörde zu erfolgen.
Die Zurücknahme der in §. 36 bcezeichneten Bestallungen geschieht durch diejenige
Behörde, von * sie bewirkt worden sind.
chug auf den in §. 30a der Gewerbeordnung gedachten Gewerbebetrieb
bleiben besonden Bestimmungen vorbehalten.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs solcher Pfandleiher, welche vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 ihren Gewerbebetrieb begonnen haben, mithin
der Gonession 7 noch nicht bedurften, steht dem Landesausschusse zu.
lägige Verfahren bcziehentlich im Falle eines wider die Verfügung des
banbetan hanuan When Rekurses ist das in §. 1 dieses Gesees näher bezeichnete.
8. B.
Zu Arl. 11 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883.
#Lür die Fälle, für welche nach den neuen 655. 55 bis 63 der Reichsgewerbe-
ordnung ein Wandergewerbeschein erforderlich wird, ist zu dessen Ertheilung wie zu
dessen gebotener oder zulässiger Versagung oder Zurücknahme (vgl. S§. 57, 57a, 57b,
58 der Gewerbeordnung) das Landrathtamt insoweit zustämig, als der Wohn= oder Auf-
enthaltsorl des Nachsuchenden im Fürstenihmme gelegen ist, im Falle des s 8. 55 Ziffer 4,
wenn das dort bezeichuete Gewerbe innerhalb des Fürstenthums betrieben werden soll
(vgl. §. 61 der Gewerbeordnung).
Dieselbe Behörde ist Iis- die Ertheilung oder Versagung der nach §. 56 (letzter
Absatz) ersorderlichen Genehmigung zu der innerhalb des Fürstenthums im Umherziehen
zu bewirkenden Feilbieiung von Druckschristen, anderen Schriften und *. sowie
jzur Genehmigung des betreffs der seilzubietenden Druckschriften u. s. w. vorzulegenden
Verzeichnisses ständig. soweit dieser Gewerbebekrieb nach der herahte Gesetzesbestimmung
überhaupt zulässig
Auch dicü I ch §. 62 der Gewerbeordnung nothwendige Erlaubniß und deren
Versagung hat für das Gebiet des Fürstenthums vom Landrathsamte Fishe,