Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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8. 5. 
Zu Art. 7 des Reichsgesezes vom 1. Juli 1883 und §. 43 der Gewerbeordnung. 
Die nach §. 43 der Reichsgewerbeordnung der Ortspolizeibehörde zugewiesenen 
Befugnisse sechen in den slädtischen Gemeindebezirken dem Gemeindevorflande, in Bezug 
auf die ländlichen dem Landrakhsamte zu. 
Zu dem neuen §. *7 der Gewerbeordnung. 
Die Befugnisse der nach §. 44 u der Gewerbeordnung zu Ertheilung, Versagung 
und Rücknahme der ebendanach erforderlichen Legitimationskarte zuständigen Behörde kommen 
gleichsalls für slädtische Gemeindebezirke dem betreffenden Gemeindevorstande, bezüglich der 
ländlichen Bezirke dem Landrathsamte 
8. 7. 
Zu Art. 9 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883. 
Die etwaige Zurücknahme der in den §§. 30. 32. 33 und 34 bezeichnelen, vom 
bandesnseschuf ausgehenden Genehmigungen hat durch dieselbe Behörde zu erfolgen. 
Die Zurücknahme der in §. 36 bcezeichneten Bestallungen geschieht durch diejenige 
Behörde, von * sie bewirkt worden sind. 
chug auf den in §. 30a der Gewerbeordnung gedachten Gewerbebetrieb 
bleiben besonden Bestimmungen vorbehalten. 
Die Untersagung des Gewerbebetriebs solcher Pfandleiher, welche vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 ihren Gewerbebetrieb begonnen haben, mithin 
der Gonession 7 noch nicht bedurften, steht dem Landesausschusse zu. 
lägige Verfahren bcziehentlich im Falle eines wider die Verfügung des 
banbetan hanuan When Rekurses ist das in §. 1 dieses Gesees näher bezeichnete. 
8. B. 
Zu Arl. 11 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883. 
#Lür die Fälle, für welche nach den neuen 655. 55 bis 63 der Reichsgewerbe- 
ordnung ein Wandergewerbeschein erforderlich wird, ist zu dessen Ertheilung wie zu 
dessen gebotener oder zulässiger Versagung oder Zurücknahme (vgl. S§. 57, 57a, 57b, 
58 der Gewerbeordnung) das Landrathtamt insoweit zustämig, als der Wohn= oder Auf- 
enthaltsorl des Nachsuchenden im Fürstenihmme gelegen ist, im Falle des s 8. 55 Ziffer 4, 
wenn das dort bezeichuete Gewerbe innerhalb des Fürstenthums betrieben werden soll 
(vgl. §. 61 der Gewerbeordnung). 
Dieselbe Behörde ist Iis- die Ertheilung oder Versagung der nach §. 56 (letzter 
Absatz) ersorderlichen Genehmigung zu der innerhalb des Fürstenthums im Umherziehen 
zu bewirkenden Feilbieiung von Druckschristen, anderen Schriften und *. sowie 
jzur Genehmigung des betreffs der seilzubietenden Druckschriften u. s. w. vorzulegenden 
Verzeichnisses ständig. soweit dieser Gewerbebekrieb nach der herahte Gesetzesbestimmung 
überhaupt zulässig 
Auch dicü I ch §. 62 der Gewerbeordnung nothwendige Erlaubniß und deren 
Versagung hat für das Gebiet des Fürstenthums vom Landrathsamte Fishe,
	        
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