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ie nach dem neuen §. 59a der Gewerbeordnung zulässige Untersagung des in
§5. 590 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbebetriebs sleht für jeden Gemeindebezirk dem
betreffenden Gemeindevorstande zu.
.9.
In allen Fällen, in denen gegen eine nach den vorersichtlichen Bestimmungen von
dem Landrathsamte oder einem Gemeindevorstande ergangene Entscheidung oder Verfügung
(Versagung, Beschränkung oder Zurücknahme einer Erlaubniß oder Bestallung, Untersagung
eines Gewerbebetriebs) Rekurs eingewendel wird, geht derselbe an den Landesausschuß.
Auf das bezügliche Verfahren finden die unter Ziffer 1 und 2 in Art. II. der nach-
gehen mit der Zustimmung des Landstages versehenen Landesherrlichen Verordnung vom
27. September 1869 gegebenen Vorschriften neben denjenigen der §§. 20 und 21 der
Reichsgewerbeordnung, sowie des Art. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1683“ sinngemäße
Arwendung.
Wenn nach Maßgabe der im Vorslebenden gegebenen Vorschriften der Landesaus-
schuß über einen Rekurs wider eine vom Vorstande des Landrathsamtes vollzogene Ver-
fügung zu entscheiden hat, wird der Vorsit des Laudesausschusses durch emen für jeden
solchen Fall von der Landesregierung besonders bestimmten Vertreter des Landrathsamts-
Voistand orlnhet (ogl. §F. 8 a. E. des Landesgesetzes vom 25. Januar 1871).
nach den vorersichtlichen Bestimmungen vom Landebausschusse in zweiter
Instanz e Entscheidungen sind endgültig und im Verwaltungswege nicht weiter
tbar.
8. 10.
Insoweit nach den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes Verwaltungsbehörden
(Landrathsamt, Landesausschuß, Gemeindevorstand) die Untersagung eines Gewerbebekriebs,
ferner die Versagung, Beschräukung oder Zurücknahme der zu einem solchen erforderlichen
Erlaubniß zusteht, ist es den betreffenden Aussichtsbehörden unbeuommen, auf die ein-
schlägige Thätigkeit der unterstellten Verwaltungsbehörde von Amtswegen hinzuwirken.
W
Alle den vorersichtlichen Bestimmungen elwa eutgegenstehenden Vorschriften der
Landesgesehgebung sind aufgehoben.
d gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
undlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Siliun beidrichen lassen.
Gegeben Greiz, den 15. Dezember 1883.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.