Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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43. Regierungs Verordnung vom 24. Dezember 1883, 
enthaltend einige Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, Abänderungen der Reichsgewerbeordnung 
betreffend, zu der auf dasselbe bezüglich en Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 31. Oktober 1883 und * dem i Landesgesche vom 15. Dezember 1883. 
Mit Serenissimi Höchster cuschnihnn wird beziehentlich auf Grund von §. 
der Reichsgewerbeordnung verorduct, wie folgt: 
KS. 1. 
Zum neuen §. 33 der Reichsgewerbeordnung und zu §. 1 des Landesgesetzes 
vom 15. Dezember 1883. 
Insoweit es sich nach S. 33 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung um die Frage 
handelt, ob das zum Gewerbebetriebe solcher Personen, welche gewerbsmäßig Singspiele, 
Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische 
Vorstellungen der dert bezeichneten Art in ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen 
öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benützen lassen 
wollen, bestimmte Lokal in Ansehung seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen 
Anforderungen entspricht, ist der zur Entscheidung berufene Landesausschuß zugleich Bau- 
polizeibehörde mit denjenigen Befugnissen, welche den Baupolizeibehörden in dem Gesetze 
vom 10. November 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der Baue rc. betreffend, und 
den dazu ergangenen Ansfährungevorschriften ugewiesen sind, soweit sich nicht im Nach- 
stehenden gewisse Abweichungen bestimmt finden 
Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch ar diejenigen Baulichkeiten, welche, obschon 
zu der bezweckten Anlage nicht unmiltelbar gehörig, doch in einem Gebäude mit derselben 
befindlich sind oder doch mil dem betreffenden Gebäude in unmittelbarem Zusammenhange 
stehen. 
Es ist dabei von dem Landesausschusse namentlich sorgfältig zu prüfen, ob die 
geplante oder vorhandene Lage, Gestaltung urd Eimichtung des zum gedachten Gewerbe- 
betriebe bestimmten Lolals sowehl für die bei den darin zu veranslaltenden öffentlichen 
Aufführungen und Vorstellungen betheiligten Personen, als auch für das als Zuhörer 
resp. Zuschauer der ersteren sich einfindende Aublilam, in Rücksicht ebenso auf die Zälle 
einer Feuersgefahr, deren Möglichkeit durch die Art der bezweckten Darstellungen besonders 
erhöht werden kann, wie auf die Standhaftigkeit 4% Destkonstrulktoncn, auf die Trag- 
sähifen des Bühnen- und Zuschauerraums, der zugehörigen Galericen, Estraden, Korridore 
. s. w. die nach den Umständen und dem voraussehlichen Umfange der Benutung er- 
ferdirlche Sicherbeit vollständig bictet. 
Der Landeßausschuß hat je nach dem Ergebnisse dieser Prüfungen die nachgesuchte 
Erlaubniß entweder zu versagen oder von solchen Bedingungen abhängig zu machen, wie 
sie im Einzelfalle als nothwendig oder räthlich erscheinen. Das dabei Platz greifende Ver- 
fahren regelt sich folgendergestalt:
	        
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