Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

159 
Liegt das Schaustellungs- oder Theaterlokal oder doch ein Theil des Zuschauer- 
raums in Stockwerköhöhe, so ist die Verbindung mit dem Erdgeschosse durch sleinerne 
Treppen zu vermitteln. 
Außerdem sind namentlich bei städlischen Gebäuden mit der hier fraglichen Be- 
stimmung in Bezug auf Jnnen= und Außenstile und mit Rücksicht auf jeden Einzelfall 
demselben angepaßte besondere Anforderungen der Behörde zulässig. 
d. 
Der Landesausschußvorsittende hat in jedem FJalle eines Gesuchs fraglicher Art 
das Gulachten des Landesbaubeamten über die in dem betreffenden Falle zu erfordernden 
beziehentlich besonderen baulichen Einrichtungen, wie sonstigen Vorrichtungen und An- 
schaffungen zu erheben und dem versammelten Landesausschusse dieses Gutachten als eine 
der Unterlagen für die zu fassende Emschlleßung eingehend vorzutragen, eventuell noch 
anderweite Erörterungen zur geeigneten Vorbereikung dieser Entschließung zu veranstalten 
und nöthigenfalls die Anwesenheit des Landesbaubeamten oder sonst anzuwendender Sach- 
verständiger in der Beschlußsitzung zur Ermöglichung einer weiteren Befragung derselben 
herbeizuführen. 
Die Bestimmungen unter Abschnitt n 5. 37 Jiffer 5 bis 10 der Regierungs- 
verordnung vom 1. September 1882 finden auf dic behördliche Brurtheilung der in 
Frage stehenden Gesuche und die Ausführung der in Bezug darauf gegebenen Entschei- 
dungen imisprcchen Anwendung. 
Den Vorschriften dieses Paragraphen ist bis auf Weiteres auch in den Fällen 
schugehen in denen es sich um Lage und Beschaffenheit der Räume für andere als die 
eun S. 33 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Theatervorstellungen handelt. 
8. 2. 
Zu dem nenen F. 330 der Reichsgewerbeorduung. 
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des neu eingeschalteten §. 330 der Reichsgewerbe. 
ordnung ist der Gemeindevorstand des betreffenden Bezirks. Es ist von dieser Behörde 
streng darauf zu achten, daß derjenige, der den in F. 33b begzeichneten Gewerbebetrieb 
ausüben will, ie einen ke#en Gewerieketrieb am Orte habe oder einen Wander- 
hewerbeschein (§. Ziff. 4, §. &1 Ziff. 2 der N.-G.-O.) der zuständigen Behörde, 
welche für das HPucstenihun das Nallem beineihen ist, bei sich führe. 
Zu dem nenen §. 42a Abs. 3, 66 ½ 8 z 1 und §. 59 Ziffer 4 der 
Reichsgewerbeorduung. 
Auch im Sinne der Vorschriften in dem neuen §. 42# Abs. 3, des F. 56 Ziffer 1 
und des F. 59 Ziffer 4 der Reichsgewerbrordnung ist unter „Ortspolizeibehörkr= der 
Gemeindevorstand zu versiehen. Es ist von demselben entschieden darauf zu halien. daß 
das Feilbielen geistiger Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen u. s. w. nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.