159
Liegt das Schaustellungs- oder Theaterlokal oder doch ein Theil des Zuschauer-
raums in Stockwerköhöhe, so ist die Verbindung mit dem Erdgeschosse durch sleinerne
Treppen zu vermitteln.
Außerdem sind namentlich bei städlischen Gebäuden mit der hier fraglichen Be-
stimmung in Bezug auf Jnnen= und Außenstile und mit Rücksicht auf jeden Einzelfall
demselben angepaßte besondere Anforderungen der Behörde zulässig.
d.
Der Landesausschußvorsittende hat in jedem FJalle eines Gesuchs fraglicher Art
das Gulachten des Landesbaubeamten über die in dem betreffenden Falle zu erfordernden
beziehentlich besonderen baulichen Einrichtungen, wie sonstigen Vorrichtungen und An-
schaffungen zu erheben und dem versammelten Landesausschusse dieses Gutachten als eine
der Unterlagen für die zu fassende Emschlleßung eingehend vorzutragen, eventuell noch
anderweite Erörterungen zur geeigneten Vorbereikung dieser Entschließung zu veranstalten
und nöthigenfalls die Anwesenheit des Landesbaubeamten oder sonst anzuwendender Sach-
verständiger in der Beschlußsitzung zur Ermöglichung einer weiteren Befragung derselben
herbeizuführen.
Die Bestimmungen unter Abschnitt n 5. 37 Jiffer 5 bis 10 der Regierungs-
verordnung vom 1. September 1882 finden auf dic behördliche Brurtheilung der in
Frage stehenden Gesuche und die Ausführung der in Bezug darauf gegebenen Entschei-
dungen imisprcchen Anwendung.
Den Vorschriften dieses Paragraphen ist bis auf Weiteres auch in den Fällen
schugehen in denen es sich um Lage und Beschaffenheit der Räume für andere als die
eun S. 33 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Theatervorstellungen handelt.
8. 2.
Zu dem nenen F. 330 der Reichsgewerbeorduung.
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des neu eingeschalteten §. 330 der Reichsgewerbe.
ordnung ist der Gemeindevorstand des betreffenden Bezirks. Es ist von dieser Behörde
streng darauf zu achten, daß derjenige, der den in F. 33b begzeichneten Gewerbebetrieb
ausüben will, ie einen ke#en Gewerieketrieb am Orte habe oder einen Wander-
hewerbeschein (§. Ziff. 4, §. &1 Ziff. 2 der N.-G.-O.) der zuständigen Behörde,
welche für das HPucstenihun das Nallem beineihen ist, bei sich führe.
Zu dem nenen §. 42a Abs. 3, 66 ½ 8 z 1 und §. 59 Ziffer 4 der
Reichsgewerbeorduung.
Auch im Sinne der Vorschriften in dem neuen §. 42# Abs. 3, des F. 56 Ziffer 1
und des F. 59 Ziffer 4 der Reichsgewerbrordnung ist unter „Ortspolizeibehörkr= der
Gemeindevorstand zu versiehen. Es ist von demselben entschieden darauf zu halien. daß
das Feilbielen geistiger Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen u. s. w. nicht