160
anders als im Falle besonderen Bedürfnisses, wie es bei Volksfesten, Truppendurchzügen
u. s. w. eintritt, und nur für die Dauer dieser Anlässe stattfinde und daß nur Personen,
welche der h#b bekannt und gut beleumundet sind, die bezügliche Erlaubniß
gegeben werde. Keinesfalls-darf gegen die ausnahmsweise zu einem öffentlichen Feilbicten
von Waaren fraglicher Art zuzulassenden Personen eines der in F. 57 Ziffer 1 bis 4 der
Gewerbeordnung ausgedrückten Bedenken obwalten.
5. 4.
Zu dem neuen F. 420 der Reichsgewerbeordnung.
Unter der „höheren Verwaltungobehörde“ im Sinne des ersten und drilten Ab-
satzes des neuen §. 42b der Reichsgewerbeordnung ist die Fürslliche Landesregierung zu
verstehen.
8. 5.
Zum letzten Absatze von 8. 42h der Reichsgewerbeordnung.
Die vom Bundesrath in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober
1883 (Centralblakt für das deutsche Reich 1883 S. 205) über den Gewerbebetrieb der
Ausländer im Umherziehen getroffenen Besltimmungen finden auf diejenigen Ausländer,
welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres hierländischen Wohnorts oder ihrer hier-
ländischen gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eines der unter
Ziffer 1 bis 3 in F. 42b der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Gewerbe treiben wollen,
entsprechende Anwendung.
5. 6.
Zu dem neuen §. 56 der Reichsgewerbeordnung.
„Zuständige Behörde“ im Sinne des ersten Absatzes des nenen §. 56c der Reichs-
bewerbeordnung ist ebenfalls die Landesregierung.
nächst wird nur diejenige Ansnahme von dem im ersten Absatze von F. 566
Feebriin Verbote zugelassen, daß bei althergebrachten Volköbelusligungen, wie dieß die
in den Städten des Landes abgehaltenen segrlenmten Vogelschießen sind, während der
Dauer derselben im Wege des Glückspiels (z. V. durch Ane#ürfeln) geringwerthige
Kurz-, Glas= und insertersuganen abgesetzt werden.
Ausspielungen solcher Waaren, bei denen Ausweise über Spieleinlagen (Vokterie-
Loose, Antheilscheine 2c.) auSgegeben werden, sind von der vorausgedrückten Erlanbniß
ausgeschlossen und bleiben verbolen.
Die Unternehmer der nach dem Vorstehenden zeilweilig erlaubten Gläckespiele haben
zu ihrem Gewerbebelriebe — sosern nicht zu dessen Zulässigkeit der Besitz eines von der
zuständigen Behörde augogestellten Wandergewerbescheines auf Seilen des Unternehmers
erforderlich ist — die Erlaubniß der örtlich zuständigen Polizeibehörde (dem Fürstlichen
Landrathamte, den Gemeindevorständen der Städte) einzuholen. Von der bezüglichen
fren darf ebenso wie von der hierländischen, zur Ertheilung von Wandergewerbe-
scheinen befugten Behörde nur bekannten und solchen Personen, wider wesche keines der