Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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in §. 57 der Reichsgewerbeordnung Ziffer 1 bis 4 ausgedrückten Bedenken obwaltet, der 
in Rede stehende Gewerbebetrieb und stets nur für die Dauer einer Vollbbelustigung ge- 
dachter Art verstattet werden. Rekurs wider die abfällige Bescheidung eines derartigen 
Erlaubnißgesuches ist nicht zulässig. 
In jedem Falle ist der Grochte Gewerbebetrieb polizeilich zu überwachen. 
5. 7. 
Zu den neuen S§. 60a und 60b der Reichsgewerbeordnung. 
Die nach den neuen I§. 60a und 60D, Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung zu- 
sländige Ortspolizeibehörde ist gleichfalls der betreffende Gemeindevorstand. Derselbe hat 
genau darauf zu sehen, daß diejenigen, die einen der in 8. 55 Ziffer 4 der Reichsge- 
werbeordnung gedachten Gewerbebetriebe in der in §. 60## desselben Reichsgesetzes be- 
zeichneten Weise ausüben wollen, mit einem entsprechenden Wandergewerbescheine der 
zuständigen Behörde versehen seien, ferner, ob sich die eingeholte Erlaubniß auf die von 
dem Gewerbsunternehmer etwa mitgeführten Personen milerstreckt und daß Kinder unter 
14 Jahren nicht zu den verfolgten gewerblichen Zwecken verwendet werden. (F. 62 d. R.-G.O.) 
er Gewerbebetrieb der in S. 600 bezeichneten Personen im Umherziehen ist 
polizeilich angemesen zu überwachen. 
8. 8. 
Zu den in diesem §. selbst beseichneten Vorschriften der Reichsgewerbeordnung. 
Die in dem Falle des §. 55 Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnung etwa aut- 
sprechende ——-. bes WManderdewerbeschkee, sowie die auf Grund von F. 60 Abl. 2 
60b und S. 62 Abs. 4 und 5 oesselben Gesetzes zu treffenden Verfügungen eehen 
Wn von der zu Entscheidung über Gesuche um Wandergewerbescheine für den Bereich 
des Fürstenihums zuständigen Behörde, dem Fürstlichen Landrathsamte, aus. 
die zur Anfechtung solcher Verfügungen nach dem neuen §. 63 der Reichs- 
gewerbeordnung zulässige Beschwerde entscheidet als Aussichtobehörde die Landesregierung. 
S. 09 
Zu Art. 11 des Reichsgesetzes vom 1. Zuli 1883 un a Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 31. Oltober 
Das Landrathsamt ist auch zur Ertheilung, “—* und Zurücknahme solcher 
Wandergewerbescheine beziehentlich Gewerbelegitimationskarten zuständig, deren nach den in 
der angeführten Bekanminachung enthaltenen Ausführungsbestimmungen des Bundesratbs 
Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, beziehentlich ausländische 
Handlungsreisende bedürfen. 
Greiz, den 24. Dezember 1883. 
Furstl. Neuß-Planische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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