Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 31. Dezember 1883.)
1. Nachtrag vom 24. Dezember 1883
zum Gesetze * 23. Dezember 1882, die Einführung einer Abgabe für
gemeinnützige Zwecke im Interesse des Feuerlöschwesens und der Feuer-
sicherheit betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linic sonveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krunnichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen zur Hebung gewisser bei Anwendung der Bestimmungen im §F. 1 des Geietes
vom 23. Dezember 1882, die Einführung einer Abgabe für gemeinnühige Zwecke im In-
teresse des Feuerlöschwesens und der Thenersicherhet. betreffend, aufgetauchter Zweifel mit
Zustimmung des Landtags, was fol
Der F. 1 des bezeichneten u# che erhält als Al. 3 folgenden Zusatz:
Unter Feuerversicherunge-Anstalten im Sinne der vorersichtlichen Bestimmungen
sind jedoch solche Personen-Vereine nicht zu vrrstehen, die auf (rund von Unserer Landes-
regierung geuehmigter Statuten im Fürstenthume in Wirksamkeit, sich mit köars welchrr
Entschädigung für Immobiliarbrandschäden nicht bejassen und für eintretende Mobiliar=
brandschädenfälle entveder nur gegenseitige Unterstützung, nicht Schadloohaltung oder zwar
Schaklosholtung der Mitglieder zum Zwecke haben, aber sich entweder auf einzelne Ge-
meinden resp. sonstige Bezirke des Landes oder auf bestimmte Berufsklassen beschränken
und in ihrer inneren Einrichtung von den Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften oder
Anstalten zugleich dadurch wesentlich unterscheiden, daß bei denselben nicht im Voraus
festgesetzte jährliche Beiträge (Prämien) von den Mitgliedern erhoben werden.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beisugen lassen.
Gegeben Greiz, am 24. Dezember 1883.
(L. S.) Heinrich XXIII.
Faber.
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