Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Weiter haben die Gemeindevorslände die Rubrik 10 bei denjenigen im Verzeich. 
nisse aufgeführten Kindern auszusüllen, bezüglich deren ihnen Thatsachen der in dieser 
Rubrik gedachten Arten bekannt geworden sind. 
Die Gemeindevorstände haben die demgemäß vervollständigten Listen bis zum 
15. Febrnar — in den Slädten bis zum 1. Januar — den zuständigen Pfarrern zu 
übersenden. 
5. 3. 
Die Pfarrer sind verpflichtet, bei denjenigen in der biste genaunten Kindern, 
welche in dem einen oder dem anderen Taufregister der Parochie vorkommen, den Tag 
der erfolgten Taufe in Spalte 9 der Liste gebührenfrei einmutragen, auch etwaige ihnen 
zur Kenntniß gekommene, in Nubrik 10 gehörende, daselbst aber noch nicht erwähnte 
thatsächliche Verhältuisse ebenda noch zu bemerlen, und diese Liste sodann von Lokalschul- 
inspektionswegen bio Ende Febrnar — in den Städten spätestens bis zum 15. Januar — 
des obgedachten Jabres den betreffenden Schuldirektoren bez. Lehrern zuzustellen. 
Artikel II. 
Die Gemeindevorstände haben die nach der Uebergabe der Liste an den Pfarrer 
zugezogenen, bis zum 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendenden Kinder vor Eröffnung 
des neuen Schuljahres dem Schuldirektor resp. Lehrer zur Kenntniß zu bringen. 
Artikel III. 
Gegenwärtige Verordnung kritl mit dem 1. Januar 1884 in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greig, am 30. Dezember 1883. 
(L. S Heiurich IXII. 
Faber. 
  
A. 
Verzeichnuiß 
der im Jahre 18 geborenen, im laufenden Jahre schulpflichtig 
werdenden Kinder. 
Gemeindebezirk 
25“
	        
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