Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

a. der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät, einschließlich der Fürstenthümer Reuß j. 8. 
und Schwarzburg-Rudolstadt, 
b. der Land--Feuer-Societät des Herzogthums Sachsen, 
. der Provinzial-Städte-Feuer-Socictät der Provinz Sachsen, 
dl. des Herzogthums Gotha, 
e. des Herzoglhums Coburg, 
s. des Fürstenthums Reuß ältere Linie, 
g. der Ritterschaftlichen Feuer-Societät des Fürstenthums Halberstadt. 
Durch Hinzutritt zu dieser Vereinbarung können weitere Bezirke der Unterstützungs- 
Kasse an Schosffen werden. 
1 Seiten der Unterstützungs-Kasse werden solche Vereinbarungen nach Geneh- 
migung dung den Aueschuß und die betreffenden Instanzen durch ihre Direktion vollzogen. 
§. 3. 
* 
Die E— hat den Zweck: 
ftc Verwaltungs-Ordnung solchen Personen oder den Hinterbliebe- 
r abreren Unterstützungen zu gewähren, welche in den Orten der oben 
bezeichneten Bezirke in Ansübung des Feuerlöschdienstes oder bei den dazu 
angeordneten Uebungen dergestalt körperlich beschädigt werden, daß lie 
hierdurch zeitweise oder dauernd ihre Erwerbsfähigkeit verlieren oder um's 
Leben kommen. Dasselbe gilt für Verunglückungen von Vccirköangehörigen 
bei Ausübung des Feuerlöschdienstes in den Grenzorken beuachbarter 
ezirke. 
  
Mittel der —x 
Die Kasse erhält ihre Mittel durch regelmäßige jährliche Beiträge der 
Mitglieder, die zwischen dem Ausschusse und dem Einzel-Mitgliede vereinbart werden. 
Für den ZFall, daß diese Beiträge und die vorhandenen ausgesparten Fonds zur 
vollen Leistung der festgestellten Unierstützungen nicht ausreichen sollten, behalten sich die 
Mitglieder der Unterstützungs-Kasse eine neue Verabredung über die Höhe der Beiträge 
vor, eventuell sind die festgestellten einschließlich der bereits bewilligten Unterstügungen 
Dro Wata ihres monatlichen Betrags zu kürzen. 
5S. 5. 
Verwaltung (Direklion) der Unterstilgungs-Kasse. 
Die. Verwaltung (Direklion) der Unterstützungs-Kasse wird von einer der an 
der Unterslützungs-Kasse betheiligten Feuer-Versicherungs-Austalten nach Uebereinkommen 
derselben unter der czeichmung: „Direktion der Unterstübungs = Kasse für im Feuerlösch= 
diensl Verungluchte geführt. 
Ein Wechsel in der Geschäftsleitung ist den betreffenden offentlichen Behörden und 
den Vorständen der bezüglichen Feuerwehr-Verbände bekannt zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.