Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

S. 11. 
Auflösung der Unterstützungs-Kasse. 
Die Auflösung der Unterstützungs-Kasse kann durch 22 Majorität der Stimmen 
des Ausschusses beschlossen werden. 
In diesem Falle sind die etwa vorhandenen Fonds an die einzelnen Mitglieder 
nach Verhältniß der von denselben hierzu gelieferten Ueberschüsse zu vertheilen. 
12. 
Reservefonds. 
Aus den etwaigen Ueberschüssen der Jahres-Einnahmen über die Ausgaben ist ein 
Reservesonds zu bilden, welcher zunächst den Zweck hat, in Fällen, wo die Jahres. Ein- 
nahmen von den Ausgaben überschritten werden sollten, zur Deckung der letzteren zu dienen 
und in besonderen Nothfällen den im Feuerlöschdienst Verunglückten resp. deren Hinter- 
bliebenen außerordentliche Verwilligungen zu gewähren. 
Auch kann, wenn die Höhe des Reservefonds es zuläßt, von dem Ausschusse eine 
Erweiterung der Unterstützungs-Verpflichtungen beschlossen werden. 
i Erlaß der Vereinbarung von der Unterstützungs-Kasse angesammelten 
Ueberschüsse werden diesem Reservefonds überwiesen. 
  
6. Regierungs-Verordnung vom 6. Februar 1883, 
eine Abänderung der in 88. 1 und 3 der auf Ausführungsbestimmungen zu 
dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 über die Erhebung der Reichsstempel- 
abgabe bezüglichen Regierungs-Verordnung vom 22. August 1881 enthal- 
tenen Vorschriften betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund der seit Erlaß der Re- 
gierungs-Verordnung vom 22. August 1381 gemachten Erfahrungen, welche die Annahme 
eines Bedürfnisses für die Ausstaktung des Fürstlichen Steueramts Zeulenroda mit gewissen 
in den §§. 1 und 3 der gedachten Verordnung näher bezeichneten Zuständigkeiten wider- 
legt haben, hiermit verordnet, was folgt: 
J. 
Die Bestimmung in 8. 1 der vorstehends bezeichneten Regierungs-Verordnung, 
derzufolge dem Fürstlichen Steueramte Zeulenroda die Befugnih zur Erhebung der Reichs- 
stempelabgaben von Aktien, Nenten- und Schuldverschreibungen (No. 1 bis 3 des dem 
Reichsgesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 bei- 
gesügten Tarifs) sowie zur Abstempelung dieser Urkunden beigelegt worden ist, wird hier- 
mit aufgehoben. 
Die nach §. 3 derselben Regierungs= Verordnung dem Fürstlichen Steueramte 
Zeulenroda ertheilte Befugniß, die durch die Kontrolvorschriften des Bundesrathes fest- 
geseyte Abstempelung der unter Voraussetzung der Beobachtung dieser Kontrolvor-
	        
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