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schristen unter den Nummern 1, 2, 3 des gedachten Tarifs als von der Stempelabgabe
befreit bezeichneten Urkunden zu bewirken, wird hiermit zurückgczogen.
I.
Die übrigen in der gedachten Regierungs-Verordnung dem Fürstlichen Steueramte
Zeulenroda beigelegten Competenzen bleiben bestehen.
Greiz, den 6. Februar 1883. %
Fürstlich Nauße#l. Landesregierung.
aben C. Perthes.
7. Regierungs Verordnung vom 12. Februar 1883,
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
Im thunlichsten Anschlusse an die durch die Kaiserl. Verordnung vom 24. Februar
1882, das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betreffend, in Bezug auf die Feuer-
gefährlichkeit von Mineralölen aufgestellten Grundsähe wird unter Höchster Genehmigung
Sorcuissimi das Nachstehende verordnet:
. 1.
Unter Mineralölen im Sinne der gegemwärtigen Verordnung sind zu verstehen:
rohes und raffinirtes Petroleum;
Destillate des Petroleums;
aus Torf, Braunkohle, Steinkohle, Schieferkohle oder Kohlentheer berei-
Mischungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.
5. 2
Wer sich mit dem Verkaufe irgend welcher Art von Mineralölen befassen oder
dergleichen Oele auf Lager halten will, hat davon unter genauer Bezeichnung der zum
Verkause beziehentlich zur Lagerung bestimmten Räume der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu machen.
Dieser Bestimmung haben auch diejenigen Personen nachzukommen, welche seither
schon Handel mit Mineralölen betrieben oder solche auf Lager gehalten haben.
Mineralöle, deren Entflammungspunft unter einem Barometerstande von 760 mm
bei 210 des hunderttheiligen Thermometers oder darüber liegt, sind zwar im Sinne der
gedachten Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1682 als feuergefährlich nicht anzu-
sehen; keinesfalls darf jedoch die Lagerung und Aufbewahrung von dergleichen Mineral-
ölen in einer solchen Nähe zu künstlichen Licht= oder Wärmeerzeugungsqguellen statifinden,
daß von dieser Nähe eine erhebliche Erwärmung der Mineralöle zu erwarten sein könnte.
Wenn Mengen solcher Mineralölr von mehr als 600 Kilogramm Bruttogewicht
in Niederlagen verwahrt werden sollen, welche innerhalb geschlossener Orte und nicht weiter
m von andern Baulichkeiten entfernt liegen, so ist die ortlich zuständige Yolizei-
behörde berechtigt, die solchenfalls erforderliche Erlaubniß zur Lagerung von dergleichen