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MineralölMengen von der Einhaltung besonderer, der Lage und Beschaffenheit des Ver-
wahrungsraumes, sowie der Menge des darin zu lagernden Mineralöles angepaßter Vor-
sichtsmaßregeln abhängig zu machen.
Es ist dabei besonders die Möglichkeit der Verbreitung eines Schadenfeuers durch
das davon ergriffene und solchenfalls ausströmende Mineralöl angemessen ins Auge zu
fassen.
Auf die Bedingungen der Erlaubnißertheilung kann auch dem Umstande ein Ein-
fluß eingeräumt werden, ob der Entflammungspunkt der betr. Mineralöle unter einem
Baromelerstande von 760 mm bei 210 des hunderktheiligen Thermometers liegt oder die
Entflammbarkeit der betr. Mineralöle erst bei einem wesentlich höheren Temperatur-
grade eintritt. «
JnHofkåunmtundandckencingefchlosscncnabentssbedeckthtPlåpendakainekalöl
der im ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Art slets nur vorũbergehend und
keinesfalls in einer das Maaß von 400 Kilogramm Brultogewicht uͤberschreitenden Menge
gelagert werden.
S. 4.
Die Aufbewahrung von Mineralölen, deren Entflammungspunkt unter einem Baro-
meterstande von 760 mm bei einer niedrigeren Temperatur, als der von 21 Graden des
hunderttheiligen Thermometers liegt, in Mengen von nicht über 200 Kilogramm Brutto-
Vewicht ist unter solgenden Voraussetzungen zulässig:
1) Die Mineralöle müssen in Glasgefäßen von nicht über 15 Kilogramm Wasser-
inhalt oder in vollständig dichten Metallgesäßen aufbewahrt werden.
)Die Aufbewahrung muß lerner in solchen Kellern oder Parterre-Räumen statt-
finden, welche kühl, nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt, oder von außen durch
starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchtet, mit Abzug nach der freien Luft
versehen, durch außen angebrachte, innen mit Blech beschlagene Thüren und
Läden verschließbar und, im Falle sich bewohnbare Räume darüber befinden,
überwölbt sind.
3) Ueberdieß müssen Lage und Einrichtung dieser Aufbewahrungsorte so beschaffen
sein, daß bei einem etwa entstehenden Brande ein der Umgebung nachtheiliges
Ausfließen der Flüssigkeiten nicht stallfinden kann.
4) In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen außerdem Mineralöle der in Absatz 1
von F. 3 gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Art oder vegetabilische Oele
nur in solchen Mengen untergebracht werden, daß das Gesammtbruttogewicht
der innerhalb desselben Raumes aufbewahrten Oele 500 Kilogramm nicht
übersteigt.
Andere breunbare Stoffe darf der Aufbewahrungsraum durchaus nicht enthalten;
ebensowenig dürfen durch denselben Gasröhren gelegt oder Electrieitätserzeuger
in demselben aufgestellt sein.
In Höfen und anderen, wenn zwar eingeschlossenen, so doch unbedeckten
Näumen ist die Lagerung von Mineralölen der in diesem Paragraphen bezeich-
neten Art, auch wenn sie nur eine vorübergehende sein soll, durchaus nicht
gestattet.
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