Die Bestimmung des Euislanmu hhe anlted der Mineralöle hat nach Maßgabe
der in der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (Reichsges.-Bl. S. 40) und
der Ausführungsverordnung zu derselben vom 11. Dezember 1882 (Ges.-Samml. S. 98)
für die Untersuchung von Petroleum gegebenen Vorschriften durch die in Gemähheit der
letzteren bestimmten Personen stattzufinden, beziehentlich gegen die dafür festgesetzte Ver-
hütung.
d.
Die Polizeibehörden haben durch U Hrgane die Beobachtung der in gegenwär-
tiger Verordnung in Bezug auf Aufbewahrung und Lagerung von Mineralölen #herhenen
Vorschristen zu überwachen und zu dem Zwecke bei dem Erfolge der nach F. 2
wirkenden Anzeigen, sowie außerdem von Zeit zu Zeit geeignete Untersechungene 7
zunehmen.
S. 1
Zuwiderhandlungen gegen die nach un- vorstehenden Inhalte dieser Verordnung
von Personen, welche Mineralöle zum Verkaufe haben oder auf Lager halten, zu beob-
achtenden Vorschriften werden unter Berücksichtigung der Größe der verschuldeten Gefähr-
dung und nach sonstiger Beschaffenheit des Falles mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
Haft geahndet, soweit nicht andere beziehenklich härtere Strafvorschriften Platz greifen.
12.
Gegenwärtige Verordnung tritt . dem 1. Mai 1883 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkte verliert die Regierungsverordnung vom 8. Juni 1874, die Aufbewahrung
leicht breunbarer Flüssigkeiten betreffend (Ges.= Samml. 1874 S. 35), ihre Wirksamkeit.
Greiz, am 12. Februar 1883.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Verthes.