Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Die Bestimmung des Euislanmu hhe anlted der Mineralöle hat nach Maßgabe 
der in der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (Reichsges.-Bl. S. 40) und 
der Ausführungsverordnung zu derselben vom 11. Dezember 1882 (Ges.-Samml. S. 98) 
für die Untersuchung von Petroleum gegebenen Vorschriften durch die in Gemähheit der 
letzteren bestimmten Personen stattzufinden, beziehentlich gegen die dafür festgesetzte Ver- 
hütung. 
d. 
Die Polizeibehörden haben durch U Hrgane die Beobachtung der in gegenwär- 
tiger Verordnung in Bezug auf Aufbewahrung und Lagerung von Mineralölen #herhenen 
Vorschristen zu überwachen und zu dem Zwecke bei dem Erfolge der nach F. 2 
wirkenden Anzeigen, sowie außerdem von Zeit zu Zeit geeignete Untersechungene 7 
zunehmen. 
S. 1 
Zuwiderhandlungen gegen die nach un- vorstehenden Inhalte dieser Verordnung 
von Personen, welche Mineralöle zum Verkaufe haben oder auf Lager halten, zu beob- 
achtenden Vorschriften werden unter Berücksichtigung der Größe der verschuldeten Gefähr- 
dung und nach sonstiger Beschaffenheit des Falles mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
Haft geahndet, soweit nicht andere beziehenklich härtere Strafvorschriften Platz greifen. 
12. 
Gegenwärtige Verordnung tritt . dem 1. Mai 1883 in Kraft. Mit demselben 
Zeitpunkte verliert die Regierungsverordnung vom 8. Juni 1874, die Aufbewahrung 
leicht breunbarer Flüssigkeiten betreffend (Ges.= Samml. 1874 S. 35), ihre Wirksamkeit. 
Greiz, am 12. Februar 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Verthes.
	        
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