Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

26 
in Verbindung mit Quiltungsleistungen oder unabhängig von solchen erfolgen, von dem 
Gerichksschreiber oder dessen Stellvertreter allein entgegengenommen und mit rechtlicher 
Wirkung urkundlich niedergeschrieben werden. 
8 2 
Gerichtliche Verhandlungen über Adoptions, Arrogations-, Einkindschafts-, Ehe- 
und Erbverträge, über freiwillige Emancipationen, sowie über Schenkungen, insoweit letz- 
tere nach dem bestehenden Rechte der gerichtlichen Insinnation bedürfen, sind steis bei 
besetzter erhzben. (. S. 1) protokollarisch aufzunehmen. 
Das gleiche Erforderniß besteht in Bezug auf mündlich erklärte letztwillige Ver- 
fügungen, sowie in der Regel bei gerichtlicher Entgegennahme solcher lehtwilliger Diepo- 
sitionen, die in fertiggestelller schristlicher Form dem * zur Verwahrung und der- 
einstigen Eröffnung an die Betheiligten übergeben wer 
Die Entgegennahme solcher schriftlicher Millenkarte kaun jedoch in Fällen der 
Behinderung des richterlichen Beamlien auch von einem Gerichtsschreiber unter Zuziehung 
eines zur rocollsührung Besuglen bewirkt und beurkundet werden 
Gerichtsschreiber ist jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in dem aufzu- 
ehmenden- bozügchen Protokolle die Behinderung des richterlichen Veamten bemerkt werde. 
8. 3. 
Verhandlungen in Vermundschaste und Nachlaßsachen können von einem richter- 
lichen Beamten des zuständigen Gerichts allein, und wenn solche, weil nur rechnerischer 
Natur oder mindewichtiger Art, Pds Gerichtsschreiber zur Abhaltung übertragen sind, 
auch von diesem allein prokokollarisch aufgenommen werden 
Dagegen sind Erbvergleichr in Nachlaßsachen und Schlußverhandlungen in Vor- 
mundschaftssachen von einem richterlichen Beamten des zuständigen Gerichts und zwar 
stets unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers oder Gerichtsschreibergehülfen zu verhandeln 
und zu Protokoll zu bringen. 
8. 4. 
In Rücksicht auf die bei Intercessionen, welche von Personen weiblichen Geschlechts 
rechtswirksam vorgenommen werden sollen, anzuwendenden Förmlichkeiten verbleibt es bei 
den in dem Landesgesetze vom 24. December 1833 gegebenen Bestimmungen, soweit 
solche nicht durch das Gesetz über die Aufhebung der Geschlechtovormundschaft vom 27. Jull 
1844 modificirt worden sind, in der Weise, daß die in dem asteren m-“- vorgeschrie- 
bene Belehrung von Chefrauen über den sie möglicher Weise aus Anlaß der von ihnen 
abzugebenden Erklärungen betreffenden Vermögensverlust durch einen iniahen n Beamten 
des für die Person der Intercedentin zuständigen Gerichts beziehentlich desjenigen der 
belegenen Sache zu geschehen hat und unter der Mitlwirkung desselben richterlichen Be- 
amten der hanse bezügliche Act zu gerichtlichem Protokolle zu bekunden ist. 
Dasselbe Verfahren mit Einschluß angemessener richterlicher Belehrung hat künftig 
auch bei Intreessionen nicht in der Ehe siehender weiblicher Personen, sowie in dem Falle 
Mah zu greisen, wenn eine Person weiblichen Geschlechts, sei es zu Gunsien ihres Ehe- 
mannes oder eines Dritten, mit einer ihr zustehenden Forderung hinter die einer anderen 
Person zurücktritt, möge es sich dabei um eine mit Hypothek an einem Immobile oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.