Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

S. 11. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1883 in Kreft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürsllichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, am 20. Februar 1883. 
L. S 
Heinrich IXH. 
Faber. 
  
10. Gesetz vom 21. Februar 1883, 
eine Nachtragsbestimmung zu dem Gesetze vom 25. Januar 1871 über die 
Bildung eines Landesausschusses betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . rc. 
verordnen, nachdem das Bedürfniß des Vorhandenseins von Stellvertretern der Mitglieder 
des Landeßausschusses hervorgetreten ist, mit Zustimmung des Landtags hierdurch was 
solgt: 
J. 
An Stelle eines jeden der sechs nach 8. 2 des Gesehes vom 25. Januar 1871 
(vgl. §. 8 der Regier.-Verordn. vom 26. September 1879) aus Wahlen der städtischen 
Gemeinderäthe, der Gemeindevorsteher der Landorte und der Besitzer excommunalisirter 
Nittergüter im Fürstenthume berworgegangenen Mitglieder des Landesausschusses nimmt 
in Fällen der Behinderung eines solchen Mitgliedes ein gewählter Stellvertreter desselben 
und zwar mit dessen Rechten und Pflichten an den Sitzungen des Landesausschusses 
Theil. 
II. 
Die Wahl der deshalb zu bestimmenden sechs Siellvertreter erfolgt durch dieselben 
Wahlkörper, durch welche die Wahl der unter I. gedachten Landesausschußmitglieder vor 
sich geht und zwar in der Weise, daß für jedes zu wählende Laudeßausschußmitglied zu- 
gleich ein Stellvertreter desselben von der zur Wahl des ersteren nach dem Gesehe vom 
25. Januar 1871 berufenen Mählerschaft gewählt wird. 
Für die Bestimmung der Stellvertreter der zur Zeit bereits gewählten Landesaus- 
schußmitglieder finden besondere Wahlen statt. Die also berufenen Stellvertreter gelten 
als für die Zeit gewählt, für welche die Landesausschuhmitglieder, deren Vertretung sie 
zu übernehmen haben, zu fungiren bestimmt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.