S. 11.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1883 in Kreft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürsllichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 20. Februar 1883.
L. S
Heinrich IXH.
Faber.
10. Gesetz vom 21. Februar 1883,
eine Nachtragsbestimmung zu dem Gesetze vom 25. Januar 1871 über die
Bildung eines Landesausschusses betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . rc.
verordnen, nachdem das Bedürfniß des Vorhandenseins von Stellvertretern der Mitglieder
des Landeßausschusses hervorgetreten ist, mit Zustimmung des Landtags hierdurch was
solgt:
J.
An Stelle eines jeden der sechs nach 8. 2 des Gesehes vom 25. Januar 1871
(vgl. §. 8 der Regier.-Verordn. vom 26. September 1879) aus Wahlen der städtischen
Gemeinderäthe, der Gemeindevorsteher der Landorte und der Besitzer excommunalisirter
Nittergüter im Fürstenthume berworgegangenen Mitglieder des Landesausschusses nimmt
in Fällen der Behinderung eines solchen Mitgliedes ein gewählter Stellvertreter desselben
und zwar mit dessen Rechten und Pflichten an den Sitzungen des Landesausschusses
Theil.
II.
Die Wahl der deshalb zu bestimmenden sechs Siellvertreter erfolgt durch dieselben
Wahlkörper, durch welche die Wahl der unter I. gedachten Landesausschußmitglieder vor
sich geht und zwar in der Weise, daß für jedes zu wählende Laudeßausschußmitglied zu-
gleich ein Stellvertreter desselben von der zur Wahl des ersteren nach dem Gesehe vom
25. Januar 1871 berufenen Mählerschaft gewählt wird.
Für die Bestimmung der Stellvertreter der zur Zeit bereits gewählten Landesaus-
schußmitglieder finden besondere Wahlen statt. Die also berufenen Stellvertreter gelten
als für die Zeit gewählt, für welche die Landesausschuhmitglieder, deren Vertretung sie
zu übernehmen haben, zu fungiren bestimmt sind.