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3. Gesetz vom 2. März
das disciplinarische 1. Gest geit an 10 Lehranstalten
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. tc.
verordnen auf Vortrag Unseres Consistoriums und Unserer Landesregierung mit Zu-
stimmung des Landtags in Bezug auf das diceiplinarische Verfahren gegen behrer an
öffentlichen brgronstalin, was folgt:
S. 1.
Gegen unwürdige, nachlässige und untüchtige Lehrer an öffentlichen Lehranstalten
kann disciplinarisch mit Dienstentsetung, Dienstentlassung oder dem Besserungsverfahren
vorgegangen werden.
S. 2. .
Diseiplinarbehörde bezüglich der Lehrer ist Unser Consistorium als Oberschul-
behörde
Dasselbe wird zur Behandlung von Disciplinarsachen durch einen für solche Fälle
mit Sitz und Stimme versehenen richterlichen Beamten verstärkt und zerfällt in Rücksicht
auf das Dieiplinarverfahren in zwei Abtheilungen.
Auf Auregung des Consistorium# entscheidet nach voransgegangener Untersuchung
des zur Verhandlung züen Falles über denselben die eine Abtheilung in erster In-
stanz Giseihlinanstraikon
andere amern entscheidet auf erhobene Berufung in zweiter Instanz (Be-
zufungekenen)
Mit Vornahme der Untersuchung kann die Diseiplinarstrafkammer einen Be-
amten F ½ der Mitte des hierländischen Richterstandes beauftragen
der Aburtheilung in erster Instanz ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zur
nsuichen Loteidigung und Angabe von Deweiamitteln zu geben.
Die Disziplinarstrafkammer wird gebildet a
. dem zweiten juristischen Mitgliede Unserch „Confsoriano oder — wenn
R gerade selbst zeitweiliger Vorsitzender bez. in anderer Weise behindert
iso in — dem elwaigen dritten jurislischen oder dem zweiten geiftlichen
huit lied
eineß hii rrincce Mitgliede Unseres Consisloriums,
3. dem je auf 3 Jahre für die Theilnahme an den Junktionen dieser Kammer
von Uns zu bestimmenden richterlichen Beamten.
Den Vorsih in der Diceiplinarstrafkammer führt das bei 1 gedachte Mitglied.
Die Verufun gskammer besteht aus dem Präsidenken, dem ersten geistlichen
und noch einem an der Thäligkeit der Disziplinarkammer nicht betheiligt gewesenen Mit-
gliede Unseres Consistoriume.
—
do