Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

8. 6 
Mit der Dienstentlassung kommt abenso“ wie mit der Dienstentsetzung der Bezug 
des Diensteinkommens, sowie der Anspruch auf Pension für einen also vom Amte ent- 
fernten Lehrer und alle Berechtigung der Witiwe und der Waisen eines solchen auf Pen- 
sionsbezüge in Wegfa 
Bei erweiolicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem vom Amte entfernten 
Lehrer ein Theil der seinem Dienstalter enssprechenden Pension bis zur Hälfte des Betrages, 
auf den er ohne seine Dienstentsehung oder Dienstentlassung Anspruch gehabt hätte, oder 
seiner Familie eine Unterstützung bis zum Leichen Betrage, nach Landesherrlicher Ermäch- 
tigung, aus der Pensionskasse bewilligt w 
Ebenso kann nach dem Tode Wsn von seiner Stelle entsehten oder entlassenen 
Lehrers den hinlerlassenen Familiengliedern (Witlwe und Waisen) desselben bei erweislicher 
besonderer Bedürftigkeit eine Unterslützung bis zur Hälfte desjenigen Betrages, welchen 
die Witlwe und die Waisen nach dem Gesetz vom Pensionsfonds etwa zu beanspruchen 
gebabt haben würden, wenn das Ableben des Verstorbenen ohne vorherigen Eintritt der 
Dienstentsetzung oder Entlassung erfolgt wäre, mit Landesherrlicher Ermächtigung zuge- 
standen werden. 
5. 7. 
Das Besserungsverfahren ist wegen Verabsäumung oder Verlezung der 
Dienstpflicht oder wegen eines die Wirksamkeit im Verufe beeinträchtigenden oder sonst 
ungehörigen Verhaltens einzuleiten. 
Hierher gehören insbesondere au 
) Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung zum Unterrichte; 
b) Säumigkeit im Dienste, nachlässige Ertheilung r* „ oder sonst 
vocationswidriges resp. instruktionswidriges Verhalte 
c) Ungehorsam gegen die Anordnungen der nn and achtungswidriges 
Venehmen gegen diese oder die dienstlichen Vorgesetzte 
4) Kundgebungen, welche Angriffe auf die versassenoncchige Stellung oder 
die Autorität des Landesherrn, der Landeeregierung, des Confistoriums oder 
ummittelbar vorgesetzter Dienstbehörden enthalten oder doch mit der dem 
Landesherrn oder den gedachten Behörden schuldigen Ehrerbietung unver- 
einbar sind, — sowie thatsächliches Verhallen der eben bezeichneten Art; 
ec) Unverkräglichkeit in dienstlicher Beziehung; 
!) Mißbrauch der amtlichen Stellung zu eigennübigen Zwecken; 
64) unangemessene Behandlung der Schuljugend; 
D) Trunksucht, leichtsinniges Schuldenmachen und Verkehr mit übelberüchtigten 
Personen oder an unpassenden Orten und dergleichen. 
D#½ hemnssrerlhn hat folgenden Verlauf: 
annt mit einer Ermahnung von Seiten der Diseiplinarstrafkammer 
—E - an den betreffenden Lehrer. 
2. Bleibt diese Ermahmung feuchtlos, so schreitel die Disciplinarstrafkammer 
zu dem ersten Vorhalte, welcher in der Ertheilung eines Verweises unter
	        
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