8. 6
Mit der Dienstentlassung kommt abenso“ wie mit der Dienstentsetzung der Bezug
des Diensteinkommens, sowie der Anspruch auf Pension für einen also vom Amte ent-
fernten Lehrer und alle Berechtigung der Witiwe und der Waisen eines solchen auf Pen-
sionsbezüge in Wegfa
Bei erweiolicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem vom Amte entfernten
Lehrer ein Theil der seinem Dienstalter enssprechenden Pension bis zur Hälfte des Betrages,
auf den er ohne seine Dienstentsehung oder Dienstentlassung Anspruch gehabt hätte, oder
seiner Familie eine Unterstützung bis zum Leichen Betrage, nach Landesherrlicher Ermäch-
tigung, aus der Pensionskasse bewilligt w
Ebenso kann nach dem Tode Wsn von seiner Stelle entsehten oder entlassenen
Lehrers den hinlerlassenen Familiengliedern (Witlwe und Waisen) desselben bei erweislicher
besonderer Bedürftigkeit eine Unterslützung bis zur Hälfte desjenigen Betrages, welchen
die Witlwe und die Waisen nach dem Gesetz vom Pensionsfonds etwa zu beanspruchen
gebabt haben würden, wenn das Ableben des Verstorbenen ohne vorherigen Eintritt der
Dienstentsetzung oder Entlassung erfolgt wäre, mit Landesherrlicher Ermächtigung zuge-
standen werden.
5. 7.
Das Besserungsverfahren ist wegen Verabsäumung oder Verlezung der
Dienstpflicht oder wegen eines die Wirksamkeit im Verufe beeinträchtigenden oder sonst
ungehörigen Verhaltens einzuleiten.
Hierher gehören insbesondere au
) Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung zum Unterrichte;
b) Säumigkeit im Dienste, nachlässige Ertheilung r* „ oder sonst
vocationswidriges resp. instruktionswidriges Verhalte
c) Ungehorsam gegen die Anordnungen der nn and achtungswidriges
Venehmen gegen diese oder die dienstlichen Vorgesetzte
4) Kundgebungen, welche Angriffe auf die versassenoncchige Stellung oder
die Autorität des Landesherrn, der Landeeregierung, des Confistoriums oder
ummittelbar vorgesetzter Dienstbehörden enthalten oder doch mit der dem
Landesherrn oder den gedachten Behörden schuldigen Ehrerbietung unver-
einbar sind, — sowie thatsächliches Verhallen der eben bezeichneten Art;
ec) Unverkräglichkeit in dienstlicher Beziehung;
!) Mißbrauch der amtlichen Stellung zu eigennübigen Zwecken;
64) unangemessene Behandlung der Schuljugend;
D) Trunksucht, leichtsinniges Schuldenmachen und Verkehr mit übelberüchtigten
Personen oder an unpassenden Orten und dergleichen.
D#½ hemnssrerlhn hat folgenden Verlauf:
annt mit einer Ermahnung von Seiten der Diseiplinarstrafkammer
—E - an den betreffenden Lehrer.
2. Bleibt diese Ermahmung feuchtlos, so schreitel die Disciplinarstrafkammer
zu dem ersten Vorhalte, welcher in der Ertheilung eines Verweises unter