Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Vorhaltung des —nu.r besteht und womit die Bedeutung an den 
Lehrer zu verbinden ist, daß er, dafern sein Verhalten sich nicht besserc, 
Erkennung von Geldstrafe bis zum Betrag des zweimonatlichen Baargehalts 
zu gewärtigen habe, welche auch durch Innenbehaltung desselben vollzogen 
werden könne. 
Die Diceiplinarstrafkammer kann *&Jz;x den Landesschul· bez. den Lokal- 
schulinspettor ** diesem Vorhalt beauf 
Wte Vorhalt verliert seine gen wenn ein Lehrer 5 Jahre 
lang. “ veseen Erteeitung keinen gegründeten Anlaß zu diseiplinarischem 
Einschreiten gegeben hat. 
Wenn dagegen innerhalb dieses Zeitraumes gegen den Lehrer neue begrün- 
dete Beschwerden vorgebracht werden, so ist auf deshalbige Erörterung mit 
der angedrohten Verhängung einer Geld strafe gegen ihn vorzugehen und 
ihm dabei zu eröffnen, daß, sobald er aufs Neue des gerügten oder eines 
anderen der bezeichneten Fehler (F. 7) sich schuldig machen sollte, wegen 
seiner Enllassung vom Amte Entschließung werde gefaßt werden. 
Dies ist der zweite Vorhalt. 
Bleibt auch der zweite Vorhalt ohne Wirkung und hat sich der Lehrer 
aufs Neue irgend einer der unter die Bestimmungen des F. 7 fallenden 
Vergehungen schuldig gemacht, so hat die Diseiplinarstrafkammer, nachdem 
zuvor dem Lehrer unter Bestimmung einer Präclusivfrist von 3 Wochen 
Gelegenheit zur Einreichung einer Vorstellung gegeben worden, über seine 
Entlassung vom Amte Beschluß zu fassen. 
* 
5. 9. 
Die den Schulaufsichtsbehörden zustebende Befugniß, gegen Lehrer wegen Ord- 
nungswidrigkeiten, Ungebührnissen oder sonstigen Verfehlungen Ordnungsstrafen in 
Gestalt von Vorhalten, Zurechtweisungen oder Rügen aizneden. bleibt durch die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenso unberührt, wie die Verechtigung des Con- 
sistoriums, bei vorkommender Säumigkeit eines Lehrers in Erfüllung dienstlicher Obliegen- 
heiten behufe Sicherung zeitiger Erledigung derselben Exccutivstrasen gegen ihn anzu- 
drohen, zu verhängen und zur Vollziehung zu bringen. 
10. 
8 
Darũber, ob während einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Disciplinar- 
Untersachung die einstweilige Enthebung des Lehrere vom Amte (Suspension) zu ver- 
hängen ist, hat die Oberschulbehörde Beschluß zu fassen. 
In dringlichen Fällen kann auch jeder Vorgesetzte des Lehrers diesem die Aus- 
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen, hat aber darüber sofort on die Ober- 
schulbehörde zu berichten. 
Die Suspension ist jedenfalls auzuordnen 
a) wenn in einem gegen den kehrer eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine 
Verhaftung verfügt worden 
b) wenn die Eröffnung gencchucher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder
	        
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