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Vorhaltung des —nu.r besteht und womit die Bedeutung an den
Lehrer zu verbinden ist, daß er, dafern sein Verhalten sich nicht besserc,
Erkennung von Geldstrafe bis zum Betrag des zweimonatlichen Baargehalts
zu gewärtigen habe, welche auch durch Innenbehaltung desselben vollzogen
werden könne.
Die Diceiplinarstrafkammer kann *&Jz;x den Landesschul· bez. den Lokal-
schulinspettor ** diesem Vorhalt beauf
Wte Vorhalt verliert seine gen wenn ein Lehrer 5 Jahre
lang. “ veseen Erteeitung keinen gegründeten Anlaß zu diseiplinarischem
Einschreiten gegeben hat.
Wenn dagegen innerhalb dieses Zeitraumes gegen den Lehrer neue begrün-
dete Beschwerden vorgebracht werden, so ist auf deshalbige Erörterung mit
der angedrohten Verhängung einer Geld strafe gegen ihn vorzugehen und
ihm dabei zu eröffnen, daß, sobald er aufs Neue des gerügten oder eines
anderen der bezeichneten Fehler (F. 7) sich schuldig machen sollte, wegen
seiner Enllassung vom Amte Entschließung werde gefaßt werden.
Dies ist der zweite Vorhalt.
Bleibt auch der zweite Vorhalt ohne Wirkung und hat sich der Lehrer
aufs Neue irgend einer der unter die Bestimmungen des F. 7 fallenden
Vergehungen schuldig gemacht, so hat die Diseiplinarstrafkammer, nachdem
zuvor dem Lehrer unter Bestimmung einer Präclusivfrist von 3 Wochen
Gelegenheit zur Einreichung einer Vorstellung gegeben worden, über seine
Entlassung vom Amte Beschluß zu fassen.
*
5. 9.
Die den Schulaufsichtsbehörden zustebende Befugniß, gegen Lehrer wegen Ord-
nungswidrigkeiten, Ungebührnissen oder sonstigen Verfehlungen Ordnungsstrafen in
Gestalt von Vorhalten, Zurechtweisungen oder Rügen aizneden. bleibt durch die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenso unberührt, wie die Verechtigung des Con-
sistoriums, bei vorkommender Säumigkeit eines Lehrers in Erfüllung dienstlicher Obliegen-
heiten behufe Sicherung zeitiger Erledigung derselben Exccutivstrasen gegen ihn anzu-
drohen, zu verhängen und zur Vollziehung zu bringen.
10.
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Darũber, ob während einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Disciplinar-
Untersachung die einstweilige Enthebung des Lehrere vom Amte (Suspension) zu ver-
hängen ist, hat die Oberschulbehörde Beschluß zu fassen.
In dringlichen Fällen kann auch jeder Vorgesetzte des Lehrers diesem die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen, hat aber darüber sofort on die Ober-
schulbehörde zu berichten.
Die Suspension ist jedenfalls auzuordnen
a) wenn in einem gegen den kehrer eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine
Verhaftung verfügt worden
b) wenn die Eröffnung gencchucher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder