Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

5. 
Algemeine Welche von den nach Ziffer 4 zulässigen Disciplinarstrafen im einzelnen Falle an- 
—um zuwenden sei, soll zwar im Allgemeinen nach der größeren oder geringeren Erheblichkeir 
k%reicf des Dienstvergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung und, was die unter Ziffer 
——W lit. 4, c und f bemerkten Disciplinarstrafen anlangt, mit Rückiicht auf die Art der 
und des Bell benluchn Stellung des betreffenden Beamten beurtheilt werden. Jedoch muß der Ver- 
“m“ Hehmo in eine dem Range oder Gehalte nach niedrigere Stellung 7 der Dienstent- 
besondere. lassung, wenn es sich nicht um erhebliche Fälle der in Abschnitt 3 lit. b bezeichneten 
Natur handelt, regelmäßig ein Besserungsverfahren vorhergehen. 
Dasselbe besteht, wenn es 
A. Lens auf Universitäten oder Andemieen wissenschaftlich oder technisch für ihren 
eruf vorgebildete Staatadiene tet i 
a) in einem auddrũcklich i“ erster Vesserungsversuch zu bezeichnenden schrift- 
lichen Verweise, der durch die vorgesehte Dienstbehörde oder den zustän- 
digen Aufsichtsbeamten ertheilt wird, 
5) in einem als zweiter Vesserungsversuch zu bezeichnenden mit nachdrück- 
licher Verwarnung verbundenen mündlichen Verweise vor der Anstellungs- 
behör de, 
D) in einem mit Androhung des Verfahrens auf Dienstentlassung verknüpften 
Verweise vor der Anstellungsbehörde, 
B. gegenüber anderen Staatsbeamten 
a) in einem schriftlichen, als ersler Besserungsversuch zu bezeichnenden Ver- 
weise durch die Dienstbehörde oder den zuständigen Aussichtsbeamten, 
5) in einem vor der Anstellungsbehörde erfolgenden, als zweiter Besserungs- 
versuch zu bezeichnenden Verweise in Verbindung mit scharfer Verwar- 
nung und Androhung der Suspension vom Amte, 
. in der Verfügung der Suspension vom Amte für die Dauer von drei 
Monaten unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung des Diensteinkom- 
mens, verbunden mit gleichzeitiger Androhung der Dienstentlassung oder 
der Versetzung in eine an Rang oder Gehalt niedrigere Sielle. 
Gegen Subalterne und Unterbeamte sowie auch gegen Gerichtsvollzieher und Gen- 
Llaren k in geeignet scheinenden, Zalen an Stelle der letztgedachten Besserungsstrafe 
auch Hast Arrest) in der Dauer von 4 Wochen beziehentlich unter Gehaltsentziehung 
zugleich Fanl der im Vorstehenden znr . gedachten Androhung verfügt werden. 
Das Besserungsverfahren geht von der Anstellungsbehörde aus und wird unbe- 
schadet einer sonst etwa aus Anlaß der Handlungsweise, wegen deren damit vorgegangen 
wird, den Beamten nach richterlicher oder polizeilicher Besisehung treffenden Strafe, unter 
Einhaltung der gedachten Reihenfolge der Besserungemittel in Anwendung gebracht. 
ällen, welche einem strafrichterlichen Verfahren unterzogen werden, gilt das 
weiter men in Abschnikt 21 Gesagte auch in Bezug auf das Besserungsverfahren.
	        
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