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6.
Das Belserungsverfahren tritt namentlich in folgenden Fällen ein: degen dee
Besserungs.
a. wenn ein Staatsdiener, gegen den mindestens zwei Male bereits Ordnungs- —
oder Exccutivstrafen angewandt worden sind (vgl. Abschnitt 4 a. E.), gleich, tritl.
wobl weitere Ordnungswidrigkeiten verschuldet, namentlich die rechtzeitige
Erledigung aufgetragener Dienstgeschäfte verabsäumt, die zur Erhaltung dienst-
licher Ordnung gegebenen Vorschriften verletzt oder die Anordnungen der
vorgesetzten Dienstbehörde beziehentlich des zuständigen Aufsichtsbeamten un-
beachtet läßt,
wenn ein Staatsdiener in Aeußerungen oder in seiner Handlungsweise ein
widersetzliches oder achtungswidriges Verhalten gegen die vorgesetzte Dienst-
behörde oder einen vorgesetzten Beamten bekundet,
wegen wiederholter von einem Staatsdiener in oder gelegentlich der Aus-
übung seines Amtes gezeigter harter, herabwürdigender oder willkürlicher
Behandlung von untergebenen Beamten oder Personen aus dem Publikum,
wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Verhaltens eines Staats-
dieners, welches geeignet ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusetzen,
wie Trunksucht u. s. w.,
l wegen leichtsinnigen Schuldenmachens, Spiessucht,
wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Veschlüsse, Verhandlungen oder
sonstiger innerhalb des amtlichen Dienstbereiches stattgehabter Vorgänge,
wegen wiederholt gezeigter Unverträglichkeit oder ungeziemenden Verhaltens
gegenüber anderen Beamten, welche der Aussicht des betreffenden Staats-
dieners nicht unterstehen,
4 wegen Entfernung vom Dienste ohne den dazu erforderlichen Urlaub be-
ziehentlich ohne Anzeige einer eingeurttenen Behinderungsursache, sowie wegen
unbegründeten Vorgebens einer solchen,
wegen pflichtwidriger Nachsicht eines Staatsdieners gegen die seiner dienst-
lichen Aufsicht unlerstellten Beamten oder überhaupt gegen solche Personen,
welche ibren Verbindlichkeiten gegen den Staat nicht nachkommen.
7.
i( # e 5. S
Außer dem Balle eines Diseiplinarvergehens (Abschnitt 8) kann Dienstentlassung s
ohne Weiteres dann verfügt werden, wenn ein Staatsdiener in Concurs verfallen ist !—iiie
oder weun ein solcher Handlungen vornimmt, welche gegen eine bestimmte Verpflichtung lafung *5
verstoßen, bei deren Verletzung die sofortige Emlassung entweder nach der Dienstinstruk= gr holt
tion oder nach einer anderen zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beamten getroffenen cipiinarver ·
urkundlichen Bestimmung augdrücklich für zulässig erklärt ist. achen
Die Verfügung der unter Ziffer 4 Ht. a, h, d, c und f bezeichneten Digeiplinar- seeneween.
strafen steht der Anstellungsbehörde und in dem Umfange: in welchem die betreffende 4rie olg.
Vefugniß der dem beschuldigten Sicatodiener vorgesetzten Dienstbehörde oder nächsten Auf- n,
sichtsstelle übertragen ist, der letztere urbeus.
Vor Verfügung einer selchen Dicciplinarstrafe ist dem angeschuldigten Staats- '