48
diener Gelegenheit zu geben, das zu seiner Rechtfertigung oder Entschuldigung Dienliche
mindeslens durch mündliche Erklärung geltend zu machen.
Ueber die Veranlassung zu dem dicciplinarischen Einschreiten, die Erklärung des
angeschuldigten Staatsdieners und die Verfügung der Diseiplinarstrafe ist, soweit nicht
in diesem Vetreffe actenmäßiger Nachweis geliefert wird, ein Protokoll aufzunehmen.
An Stelle des letzteren kann nach der von der Landesregierung für einzelne Dienst.
zweige zu gebenden Anordnung die tabellarische FSorm treten.
egen die Verfügung einer der im ersten Absatze gedachten Disciplinarstrafen,
sofern solche von der dem angeschuldigten Beamten nächstoorgeseten Dienstbehörde oder
einem vorgesetzten Aufsichtsbeamten ergeht, findet eine Beschwerde an die nächsthöhere
Dienststelle statt. Die Eutscheidung derselben ist endgültig.
Unberührt durch diese Bestimmung bleiben die Vorschriften in Bezug auf die An-
wendung bloßer Ordnungo= und Erxecutivstrasen, sowie über das bezügliche Verfahren und
den Instanzenzug (vgl. Abschnitt 4 a. E.).
uständigkrit Die Dienstentlassung, wem sie a diociplinarischem Wege erfolgt (vgl. Abschn. 3
r re Sele, und 5), kann gegen definitiv von Unserer Landesregierung angestellte Beamte, welche nach
# bestehender Vorschrift oder herkömmlich die Vorbildung für ihren Veruf auf einer Univer-
ellan suat oder Akademie genossen und die für ihre dienstliche Stellung erforderliche Befähigung
n Prũfungen dargelegt haben — abgesehen von dem in Abschnitt 11 behandelten Falle
— nur dann eintreten, wenn das Disciplinargericht dieselbe durch Ettenniniß ausgesprochen
und dieses durch Unsere Landesregierung Bestätigung gefunden hat
Gegen Beamte, welche der vorgedachten Kalegorie nicht angehören, sowie in dem
Falle des Abschnittes 7 kann die Dienstentlassung durch die Austellungsbehörde, jedoch
nur nach Gehör des Angeschuldigten, — dem zur mündlichen oder schrifnichen Vernehm-
lassung, sowie zur Angabe etwaiger zu seiner Entlastung zu benüyender Beweismittel eine
1tägige Frist einzuräumen ist, — und nach genauer Erörterung des Falles in einer durch
einen hierzu beanftragten richterlichen oder zum Richteramte beiähigten Beamten geführten
Joruntersuchung durch motivirte Entschließung. ansgespr ochen werden
ee Staatsdiener, welche von Unserem Consislorium angestellt werden, wird die
Dienstemlaßng durch die Anstellungsbehörde und zwar auf Grund des im voranusgehen-
den Absatze vorgeschriebenen Verfahrens **'
Discip · Das Diseiplinargericht besteht 40 dem Landgerichtspräsidenlen als Vorsitzendem
ot und zwei weiteren, durch Landesherrliche Ernennung je auf ein Geichäfteioh im Voraus
Es- keinnmi Mitliedern, welche dem Richterstande des Landes angehören oder bei ihrer
ebung. Versehung in den Ruhestand beziehentlich ihrem sonstigen zrepale Anolchiurn. aus der
richterlichen Slang angehört haben.
Für Fälle der Verhinderung des Präsidenten wird durch Landesherrliche Ent-
schließung noch ein drittes Mitglied aus der Zahl der bezeichneten Beamten auf je ein
Geschäftsjahr im Voraus ernannt und eines der also ernannten drei Mitglieder des Ge-
richts zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt.