Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Richtet sich das wegen der ßrage Dieustentlassung einzuleitende Disciplinar- rgn 
verfahren gegen ein Mitglied der Landesregierung oder den Landgerichtspräsidenten, so desfen zu- 
wird der solchenfalls zuständige Diseiplinarhos durch die Landesregierung getet. im ersteren h 
Falle unter Zuziehung des Landgerichtspräsidenten, als für solche Fälle mit Sitz un 
Stimme ausgestatteten Beisitzers, gebildet. t“ * 
Der Ertheilung des Erkenntnisses des nach der Vorschrift in Abschnitt 10 43 r*t 
mengesetzten Diseiplinargerichts muß eine mündliche Verhandlung und dieser eine Vor- 
untersuchung vorausgehen. 
Die Einleitung des Verfahrens wird von der Landesregierung angeordnet. Es (eite. "4 
wird von ihr zu diesem Behufe der Staatsanwalt oder dessen r— beziehentlich, ree in 
wenn sich dos diseiplinarische Vorgehen geten einen nichtrichterlichen Beamten richtet, Förage lieht. 
nach ibrem Tesinden auch ein anderer Beamter mit Ausübung 0nd staaksanwaltschaftlichen 
zunchionen chbauftoagt. 
banßoherricche Ernennung wird ein richterlicher oder ein zum Richteramte 
befähigter Vant- als kntersuchunderichter und ein Vertreter desselben je auf ein Ge- 
schäftsjahr im Voraus bestellt. 
Der untersuchungörichter hal den angeschuldigten Staatsdiener über das demselben 
zur Last Gelegte verantwortlich zu vernebhmen und alle zur Aufklärung des Thatbestandes 
erforderlichen Hehebungen zu bewirke 
Dem Angeschuldigten ist nechwwiassen, binnen einer demselben zu sebenden Frist 
über die Anschuldigung sich schriftlich zu äußern und die zum Nachweise der dabei behaup- 
teten Thatsachen anzuwendenden Beweismittel zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Heraus- 
laslung nicht oder ist dieselbe nicht erschöpsend, so ist zur mündlichen Vernehmung zu 
schreiten. 
lassun An 
Uebrigen finden die Vorschriften der Strasproceßordnung über die Vorunler= 
fn 7nn Anwendung, soweit nicht im Nachstehenden etwas Abweichendes 
estimm 
vi Ladung des Angeschnldigten sowie jede soustige Benachrichtigung desselben 
geschieht, falls er im Fürstenthume an bekanntem Orte auwesend ist, durch Behändigung 
der bezüglichen Schriftstücke unter schriftlicher Beurkundung des Erfolges durch einen Ge- 
richtsvollzieher, bei bekanntem auswärtigen Aufenthalte durch Zustellung. Ist der Auf- 
enthalt des Angeschuldigten nicht bekannt, so erfolgt die Zustellung der Ladung und jeder 
sonst erforderlichen Benachrichtigung des Angeschuldigten durch Niederlegung der betreffen- 
den Schriftstücke auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichte Greiz. 
Die öffen tliche Ladung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
Nach Schluß der Voruntersuchung werden die Akten der Landesregierung vor- isit 
gelegt. ungsbehörde 
Dieselbe kann entweder eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen oder mit Euschen " 
Rücksicht auf die Ergebnisse derselben das Verfahren einstellen und geeigucten Falles eine —- 
Disciplinarstrafe der unter Ziffer 4 lit n und b gedachten Arten beziehentlich unter Ver. suchung.
	        
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