Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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erfolgt die Versendung der in der Sache ergangenen Akten an eine deutsche Juriflen- 
facultät zu Ertheilung eines bezüglichen Rechtsgutachtens. Zwei Juristenfacultäten kann 
der Angeschuldigte durch einen in der Vertheidigungsschrift solchenfalls deutlich auszudrücken- 
den ½ von der Beschickung ausschließen. 
f Grund des eingegangenen Gutachtens erfolgt die endgültige Entscheidung des 
ri über die Frage der Dienstentlassung. 
ie Vorschriften in Abschnitt 12, soweit sie sich auf die Voruntersuchung beziehen, 
sowie deh in Abschnitt 13 und 14 finden durchweg, die Vorschriften unter Ab- 
schnitt 16, soweit sie sich auf die Ladung und Benachrichtigung des Angeschuldigten, der 
Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die Zufertigung der schriftlichen Entscheidung 
beziehen, finden auch auf die Fälle, in denen der Diseiplinarhof (Abschnitt 11) für das 
Verfahren zuständig ist, Anwendung. 
20. 
Ein Staatsdiener, welcher auf Grund der vonerschtlichen Lestimmungen seines 
6 Amtes entlassen wird, verliert — außer dem Gehalt — Titel und Rang der von ihm 
n bekleidelen Stelle, ingleichen den elwa an sich durch sein rans begründeten Anspruch 
auf Pension, nicht aber die Fähigkeit zu einer anderen Anstellung im Staatsdienste. 
Bei erweislicher besonderer Bedürstigkeit kann jedoch dem nach den Bestimmungen 
unter Abschnitt 9 Abs. 2, Abschnitt 18 und 19 entlassenen Staatsdiener ein Theil der 
seinem Dienstalter entsprechenden Pension bis zur Hälfte des Betrages, auf den er ohne 
Einwirlung 
E 
Freisprech 
auf die Siurt 
cibaliin 
plinar. 
verfahrens. 
seine Dienstenklassung Anspruch gehabt hätte, oder seiner Familie eine Unterstützung bis 
zum gleichen Betrage nach Landesherrlicher Ermächtigung durch Unsere Landesregierung 
aus der Pensionskasse bewilligt werden. 
Ebenso kann nach dem Tode eines von seiner Stelle entlassenen Staatsdieners den 
Hinterlassenen desselben bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit eine Unterstützung bis zu 
demjenigen Betrage, welchen die Wittwe und die Waisen aus der Pensionskasse zu beziehen 
gehabt hälten, wenn das Ableben des Verslorbenen zur Zeit seiner Dienstentlassung erfolgt 
wäre, nach Landesberrlicher Ermächtigung dann zugestanden werden, wenn überhaupt bei 
dem Tode des entlassenen Staatsdieners ohne den Fall seiner — für dessen Wittwe 
oder RKinder ein gesetzlicher Pensionsanspruch begründe, gein wür 
In be der Strafversetzung (Abschn. 4 K.) richtet süa on Rang des versetzten 
Beamten nach der Stelle, in die er zur Strafe versetzt Fhet der eventuelle Pensionsan- 
spruch nach der mit dieser verknüpften Besoldung. Ueber die Frage der Belassung des 
in der früheren Stelle geführten Titels enuhe die Ansiellungobehõrde. 
Im Laufe einer gerichtlichen nuuchiung. dorf gegen den Angeschuldigten ein 
Diseiplinarverfahren wegen derselben Thatsachen, welche den Gegenstand dieser Unter- 
suchung biden, nicht eingeleitet werden. 
enn im Laufe eines Disciplinarverfahrens wegen derselben Thatsachen, welche 
bee verangßt haben, eine gerichtliche Untersuchung wider den Angeschuldigten eröffnet 
o ist das Dibeiplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens 
Fehen
	        
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