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deht *55 Verlebt eine im Vorbereitungsdienste slehende Person oder ein noch nicht ange-
zninn stellter Gerichtsassessor die Obliegenheiten, die ihm ein geleisteter Pflichteid, ein nichteid-
# Hichet Angelöbniß, eine ihm in Ansehung der ihm zugetheilten Geschäfte gegebene Dienst-
anweisung oder der ihm von der vorgesetzten Dienstbehörde beziehentlich dem Aussichts-
beamten ertheilte Auftrag zur Besorgung gewisser Geschäfte nach dem Zwecke und der
derselben an sich auferlegt, oder macht er sich innerhalb oder außerhalb seiner Dienst-
lehtunn eines Verhaltens schuldig, welches ihn der erforderlichen Achtung, oder des ihm
von der Behörde, von welcher seine Anstellung auszugehen haben würde, oder der vor-
geseten Dienstbehörde zu schenkenden Vertrauens verlustig zu machen geeignet ist oder
welcheS mit der Pflicht der Ehrerbietung gegen den Landedherrn und die ganbegregierung,
oder der Achtung gegen die vorgesetzte Dienstbehörde oder einen Aufsichtsbeamten im
Widerspruche steht oder sogar einen Angriff auf die verfassungsmäßige Stellung oder
Autorität des Landesherrn oder der Landesregierung in sich schließt, so kommen gegen
den Schuldigen die in Abschnitt 4 unter #, b und c gedachten Disciplinarstrafen zur
siungemäßen Anwendung.
Das bezügliche Disciplinarverfahren geht von der Behörde aus, von welcher die
Zulassung des Betreffenden zum Vorbereitungsdienste oder die Leilung des letzteren be-
ziehentlich die Anordnung der Beschäftigung des Angeschuldigten erfolgt, und regelt sich
nach den in Abschnitt 8 beziehentlich in Absah 2 von Abschnitt 9 aufgestellten Normen
beziehungsweise unter deren sinngemäßer Anwendung.
Die S5. 23, 25, 26, 27 und 28 des Gesetzes vom 2. April 1860 sind auf-
gehoben.
An die Stelle derselben und der schon oben aufgehobenen 5§. 24 und 29 treten
mit den gleichen Zifferbezeichnungen Vatagraphen folgenden Inhalts:
kchan f S Die Berechnung der Dienslzeit ees uen beginnt mit dessen Eintritte in den
)l in „ririch Staatsdienst. Dieser wird als erfolgt angesehen mit dem Tage, unter welchem
*—7 g das erste Anstellungsderret (die erste Bestallungsurkunde) ausgestellt ist, sofern sich darin
krt nicht ein anderer Tag als Beginn der Dieustzeit ausdrücklich festgestellt findet. Der let-
teren wird ichoct hinzugerechnet die Zeit,
während welcher der betreffende Staatsdiener zur Disposilion gestellt oder
in den zeitweiligen Nuhestand versetzt war (vgl. 55. 25, 28 dieses Gesetzes),
b. welche der Staatsdiener in einem Vorbereitungedienste zur Ausbildung für
den Staatödienst zugebracht hat, jedoch mit Abrechnung der ersten zwei seiner
Verpflichtung folgenden Jahre.
Auch kann der Dienstzeit eines Beamten diejenige Zeit hinzugerechnet werden,
welche ein Staatödiener in einem öffentlichen Amte, das nicht zu den in F. 1 des Staats-
dienergesetzes vom 2. April 1860 gedachten gehörl, einschließlich der Rechtsanwaltschaft
und des Notariats, zugebracht hat, beziehentlich dicjenige Zeit, während welcher ein Be-
amter vor seinem Eintritte in den Staatödienst des Serstenihums in demjenigen eines
anderen Staates oder innerhalb desselben überhaupt in einem öffentlichen Amte, und zwar
gleichfalls mit Einschluß der Rechtsanwallschaft und des Notariats, oder in einem Vor-