Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Die zur Dieposikion gestellten Beamten sind verbunden, sich während der Zeit 
ihres bezüglichen Verhältnisses der Ausführung einzelner, ihren vorherigen Stellungen ent- 
Frhewer. * t Anstellungsbehörde ihnen ertheilter Aufträge zu unterziehen. 
s hat der einfach zur Disposition gestellte Staalodiener jeder Zeit, solange 
seine E rn besteht, der in den zeilweiligen Ruhestand versetzte Staatediener, 
wenn seine Dienstlauglichkeit erweislich zurückgekehrt ist, die Verpflichtung, ein seiner 
früheren Stellung im Staatodienste enisprechendes oder ähnliches und mit gleichem Be- 
soldungsanspruche verbundenes Amt im Staatsdienste zu übernehmen. In Bezug auf in 
den zeitweiligen Ruhestand getretene Richter ist dabei die Anbietung eines Richteramtes 
Voraussethung. 
KS. 20. 
— Als Wartegeld haben sowohl die einfach zur Disposition gestellten, als die in den 
sst 554 zeitweiligen Ruhrstand versetzten Beamten bis zu ibrer Wiederanstellung oder elwaigen 
sellten oder Pensionirung vier Fünstheile ihrer Besoldung (F. 18 des Gesetzes vom 2. April 1860) 
on zu beziehen. 
Ruheskond 
versehlen I. 27. 
Staotsbiener. 
Verlust des Das Recht auf Bezug des Wartegeldes geht verloren: 
Sllae. 1) wenn der unter Abtheilung III. Abschn. 1 dieses Gesees gedachte Fall oder 
eld. die Dienstentlassung # Maßgabe der unter Abtheilung IlI. Abschn: 5 
oder 7 beziehentlich 9, Abs. 2, 10, 16, 18 oder 19 dieses Gesetzes enthal- 
tenen Bestimmungen wider den auf Wartegeld gesetzten Staatodiener 
eintritt, 
2) wenn der auf Wartegeld gesetzte Staatsdiener troz erweislich auf seiner 
Seite bestehender Diensttauglichkeit verweigert, seiner Verpflichtung zum 
Wiedereintritt in den activen Dienst zu entsprechen, 
3) wenn ein in Wartegeld stehender Staatodiener in den Dienst eines anderen 
Staates eintrikt oder ein besoldetes Gemeindeamt oder eine mit fester Remu- 
neration verknüpfte Stellung im Privatdienste beziehentlich diejenige eines 
Rechtsanwaltes oder Notars übernimut, 
4) wenn sich ein solcher Staaködiener selbst durch eine ihm zuzurechnende Hand- 
lung in eine Lage versetzt, welche seine Reactivirung oder zeilweise Beschäf- 
ligung im Staatsdienste aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen be- 
indert. 
Die Bestimmung unter 3 erleidet eine Ausnahme in dem Falle, wenn dem betref- 
fenden Staatödiener eine ausdrückliche Zusicherung über den Fortbezug von Wartegeld 
igrachtrt des Eintritts in die neue Stellung von der Anstellungsbehörde ertheilt 
worden i 
5. 28. 
iir Ein nach den Bestimmungen des obigen §. 25 auf Wartegeld gesetzter Staats- 
auf Warte diener kann bei erweislichem Eintritte dauernder Dienstuntanglichkeit, welche nach seiner 
rn Fh 
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