Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

57 
Versehung auf Wartegeld bei ihm eintritt, sowohl auf seinen Antrag, als auch wider 
seinen Willen in Gemäßheit der über die Pensionirung von Staatödienern bestehenden 
Vorschristen von der Anstellungsbehörde mit Pension in den dauernden Ruhestand versetzt 
werden. 
In diesem Falle ist die von ihm bei seiner Versetzung auf Wartegeld bezogene 
Vesoldung. 6 18. des cit. Gesetzes) der Pensionsberechnung zu Grunde zu legen. 
§5. 29. 
In jedem Falle, in dem es sich darum handelt, daß einem Staatsdiener gegen- ut 
über der Eintritt seiner zeitweiligen oder der dauernden Dienstuntanglichkeit oder derge go der 
Wiedereintrikt seiner Diensttauglichkeit von der Anstellungsbehörde dargethan werde, hat Wns- 
sich der betreffende Staatodiener der Untersuchung und Beobachtung der des Behufs beauf- . 1 
tragten Aerzte unweigerlich zu unterwerfen- r*mrmr 
V. 
Der erste Absatz von F. 35 des Gesetzes vom 2. April 1860, welcher mit den 
Worten begiunt: „Die Wittwenpension trikt gar nicht ein“ und mit den Worten „ent- 
blter r worden l“ schließt, wird aufgehoben. An Stelle desselben treten die folgenden 
orschrift 
4 nach 88. 30, 31 und 34 zulässigen Pensionsonsprüche finden dann nicht EW des 
stau. wenn die Ehe, aus welcher eine Wiltwe ihre Pensionsansprüche ableitet, be= ouf de 
ziehentlich aus welcher die Kinder herrühren, um deren Unterslützung aus der Lsten aund 
Pensionskasse es sich handelt, obne die höbere Erlaubniß eingegangen worden ist, 
welsche jeder in den Staatsdienst oder in den Probe= oder Vorbereitungsdienst für 
ein Staatsdienstamt Eingetretene, wenn er sich nach dem Zeitpunkte dieses Ein- 
tritts verehelichen will, nachzusuchen hat, bevor er zur Eheschliehung verschreitet.“ 
Die Vorschriften des Machtvegegesed.A. vom 9. April 1862 zum Givilstaatsdiener- 
gesee vom 2. April 1360 werden durchweg, diejenigen des Nachlragsgesehzes vom 
22. Febrnar 1873 zum selben Gesehe, soweit sie sich auf die Verechnung der Dienstzeit 
von Staatsdienern beziehen, insofern aufgehoben, als sie mit den einschlägigen Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehen. 
VII. 
In Geltung neben den Vorschriften dieses esget bleiben die S§§. 1, 2, 4 bis 
mit 12, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 bis 35, 37, und 8. 42 des Gesetes vom 
2. April 1860, soweit die bczüglichen Vorschriften nichs dun andere Gesetze modificirt 
sind, und was §. 35 des ebengedachten Gesetzes vom 2. April 1860 aulangt, insoweit 
nicht unter Abschnitt V. des gegenwärtigen Gesetzes eine ausdrückliche Abänderung 
erfahren hat. 
Neben den gedachten Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1860 bleiben als 
Ergänzungen desselben auch ferner in Wirksamkeit die folgenden Gesetze:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.