Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

17. bekannt vom 16. März 1883, 
das ier für Tazutterchünig vum 16. betreffend. 
  
In Folge eines vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 3. Ifd. Mts. über die 
Form der zur Benutzung innerhalb des Reichsgebietes bestimmten Bescheinigungen 
der Staatsangehörigkeit gefaßten Beschlusses wird für die von Fürstlicher Landesregierung 
zu diesem Zweck auszustellenden Bescheinigungen künftig das unter A. nachstehends abgedruckte 
Formular angewandt werden. 
Das mittelst der Regierungsbekanntmachung vom 9. April 1881 (Ges.-S. S. 83) 
veröffentlichte Formular zu Heimathscheinen wird in Zukunft nur zu solchen Bescheinigungen 
über die Staatsangehörigkeit verwendet werden, welche zur Benutzung außerhalb des 
Deutschen Reichogebietes beslimmt sind. 
ie mit der Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Staatsangehörig- 
keitsbescheinigungen besaßten Verwaltungsbehörden haben daher künftig genau darauf zu 
achten, daß aus diesen Anträgen deutlich erkennbar werde, ob die betreffenden Personen 
die gedachten Bescheinigungen innerhalb oder außerhalb des Reichsgebiets gebrauchen wollen. 
Greiz, am 16. März 1863. 
Fürstlich Neuf-l. Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes. 
A. 
Staatsangehörigkeits-Ausweis. 
(Ausschließlich zur Benutzung innerhall des deutschen Reichsgebiels gültig.) 
De (Namen, Stand und Wohnort) geboren au leu 
18. zu wird bescheinigt, daß 
45 und zwar durch (Abstammung, Naturalisation 2c.) die Eigenschaft als Staats- 
angehörige des Fürstenthumo Reuß Aelterer Linie besitzt. 
Greiz, den 18 
(Siegel und Unterschrift Fürstlicher Landesregierung.) 
 
	        
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